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Niemand darf Finderlohn selbst entnehmen

14.02.2006, 05:00

Frage : Wie handele ich richtig, wenn ich ein Portmonee finde ? Und : Wie ist der Finderlohn geregelt ? Es antwortet Kerstin Wagner von der Landeshauptstadt Magdeburg : Der Umgang mit Fundsachen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Grundsätzlich gilt : Wer ein Portmonee findet und es an sich nimmt, hat den Verlierer unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Der Finder muss sich selbst mit dem Verlierer in Verbindung setzen und kann vor der Übergabe den Finderlohn verlangen. Ist kein Hinweis auf einen Namen oder eine Anschrift enthalten, muss die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ( Fundbüro ) informiert werden. Der Finder kann die Geldbörse dort abgeben oder den Fund selbst aufbewahren. Entscheidend ist, dass der Finder seiner Anzeigepfl icht nachkommt, nur dann hat er Anspruch auf Finderlohn.

Hat die gefundene Sache einen Wert bis zu 500 Euro, können fünf Prozent Finderlohn verlangt werden, bei einem Wert über 500 Euro hinaus nur noch weitere drei Prozent. Ein Rechenbeispiel : Beim Auffi nden einer Geldbörse mit 1500 Euro werden von 500 Euro fünf Prozent und von 1000 Euro drei Prozent, also insgesamt 55 Euro Finderlohn berechnet. Wurde der Fund im Fundbüro abgegeben, dann setzt das Fundbüro für den Finder das Recht auf Finderlohn durch. Der Anspruch auf Finderlohn besteht nur dem Verlierer, nicht dem Fundbüro gegenüber. Deshalb darf der Finderlohn auch nicht vorher entnommen werden.

Ließ sich kein Eigentümer ermitteln, hat der Finder ein Recht auf die gefundene Sache. Sechs Monate nach Anzeige des Fundes darf er das Stück behalten. Er erhält sie vom Fundbüro zurück. ( ukl )

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