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Bundesfinanzhof Pflegeheimkosten nicht komplett absetzbar

25.06.2010, 04:50

München ( epd ). Ziehen Eheleute gemeinsam in ein Altenheim, sind nur die Kosten der Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar. Die Kosten des gesunden Ehepartners können die Steuer nicht mindern, entschied der Bundesfinanzhof ( BFH ) in einem Urteil vom 15. April. ( AZ : VI R 51 / 09 )

Im verhandelten Fall machte ein Ehepaar aus Baden-Württemberg für das Jahr 2004 die Pflegeheimkosten in Höhe von mehr als 51 000 Euro in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Der an einer Knochenmarkentzündung leidende und zu 90 Prozent schwerbehinderte Ehemann war wegen des zu erwartenden wachsenden Pflegebedarfs in ein Wohnstift gezogen. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau wollte ihren Partner nicht alleine lassen und sich im Heim weiter um ihn kümmern.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Heimkosten für den Ehemann von gut 26 000 Euro als außergewöhnliche Belastung an, zog davon aber noch eine geschätzte " Haushaltsersparnis " in Höhe von 7680 Euro von den geltend gemachten Kosten ab. Die Ehefrau könne dagegen keine Heimkosten bei der Steuer geltend machen, da sie nicht pflegebedürftig sei.

Der BFH bestätigte dieses Vorgehen. Außergewöhnliche Belastungen können nur geltend gemacht werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen Mehrbelastungen " zwangsläufig anfallen ", die außerhalb des Üblichen sind. Dass die Ehefrau ihrem Partner freiwillig in das Pflegeheim gefolgt sei, sei zwar nachvollziehbar, aber eine unausweichliche Zwangslage für ihren Umzug habe nicht vorgelegen. Auch die im Gesetz festgelegte Verpflichtung zu ehelicher Gemeinschaft verpflichte den Partner nicht, den pflegebedürftigen Ehegatten ins Pflegeheim zu begleiten.