Pflichtteil wird mit Testament erst wichtig
Ich bin verheiratet und habe eine Tochter. Mein Ehemann und ich haben bislang kein Testament errichtet. Hat unsere Tochter Pflichtteilsansprüche, wenn einer von uns versterben sollte? Wie hoch wäre ein solcher Anspruch? Wir haben Geldvermögen in Höhe von 10 000 Euro.
Es antwortet Notarin Manuela Sczeponek aus Halle: Sollten Sie versterben, ohne ein Testament errichtet zu haben, tritt zunächst gesetzliche Erbfolge ein. Ihr Ehemann und Ihre Tochter erben jeweils zur Hälfte (also je 5000 Euro). Auf den Pflichtteilsanspruch Ihrer Tochter kommt es insoweit nicht an. Nach dem Tod Ihres Mannes erbt die Tochter allein.
Der Pflichtteil wird erst dann relevant, wenn Sie und Ihr Ehemann ein Testament errichten, in dem Sie zum Beispiel regeln, dass nach dem Tod des ersten von Ihnen der überlebende Ehegatte zunächst allein erben soll. Damit würde Ihre Tochter automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.
Deren Pflichtteilsanspruch (Geldanspruch gegen den Erben) nach dem Tod des ersten Elternteils würde dann ein Viertel betragen (Hälfte des gesetzlichen Erbteils), also 2500 Euro. Soweit Sie keinen anderen Schlusserben bestimmen, würde Ihre Tochter nach dem Versterben des Letzten von Ihnen wieder allein erben. Bestimmen Sie einen anderen Schlusserben, hat die Tochter nach dem Tod des letzten Elternteils wiederum einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; die Quote wäre dann ein halb.
Wenn Sie also Ansprüche Ihrer Tochter minimieren wollen (ganz ausschließen können Sie jedenfalls Pflichtteilsansprüche nicht), sollten Sie gegebenenfalls ein (gemeinschaftliches) notarielles Testament errichten. Jeder Notar wird Ihnen hierbei behilflich sein. www.notarkammer-sachsen-anhalt.de