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Berufsbildungsgesetz zeigt Rechte auf Praktikanten können ihren Verdienst einklagen

20.12.2011, 04:32

Berlin (dapd/rgm) l Vielen Akademikern gelingt der Berufseinstieg auch in Zeiten des Fachkräftemangels nicht auf Anhieb. Zwar ist die Diskussion über die sogenannte Generation Praktikum deutlich leiser geworden, doch machen laut einer Studie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung knapp vier von zehn Hochschulabsolventen nach dem Studium ein oder mehrere Praktika. Von diesen wiederum bekommen 40 Prozent weder Lohn noch ein Taschengeld - obwohl das Berufsbildungsgesetz zumindest bei längeren freiwilligen Praktika eine "angemessene Vergütung" vorschreibt (Paragrafen 26 und 17 Berufsbildungsgesetz).

Die Höhe dieser Vergütung ist mitunter auch in Tarifverträgen festgelegt. Das gilt beispielsweise für den öffentlichen Dienst. Wer als Praktikant in einer Kindertagesstätte arbeitet, muss laut ver.di-Tarif für Bund und Gemeinden gut 1.280 Euro monatlich bekommen. Kein Geld erhalten Praktikanten, wenn sie weniger als vier Wochen beschäftigt sind oder nachweislich keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag leisten, also beispielsweise nur einen Betriebsbesuch machen.

Allerdings haben Praktikanten unabhängig von Tarif- oder Praktikumsvertrag einen Vergütungsanspruch, wenn sie tatsächlich nicht als Praktikant, sondern als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt werden. So verurteilte das Arbeitsgericht Kiel (Az: 4 Ca 1187d/08) einen Altenheimbetreiber dazu, nachträglich gut 10.000 Euro an einen Praktikanten zu zahlen. Dieser hatte ein Jahr lang in Vollzeit für 200 Euro monatlich gearbeitet, um einen Ausbildungsplatz als Altenpfleger zu bekommen.

In einem ähnlichen Fall stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg klar, dass ein Praktikum zwar nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen sei, jedoch auch bei einem Praktikum der Ausbildungsaspekt im Vordergrund stehen müsse.

Das vereinbarte Praktikumsentgelt von 375 Euro monatlich erklärten die Richter für sittenwidrig. Sie verurteilten den Arbeitgeber dazu, den für eine Aushilfskraft im Unternehmen üblicherweise gezahlten Lohn von zehn Euro pro Stunde beziehungsweise 1500 Euro im Monat nachzuzahlen (Aktenzeichen: 5 Sa 45/07).