Volksstimme-Telefonforum Rat zur Rentenversicherung
Rund 100 Volksstimme-Leser erhielten gestern beim Telefonforum Auskunft zur gesetzlichen Rentenversicherung. An den Telefonen saßen Cathrin Prinzke, Bianca Holze und Antje Schuldt von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Anja Hintze notierte eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage : Stimmt es, dass man erst mit 67 Jahren in Rente gehen kann ?
Antwort : Das muss nicht sein. Es gibt verschiedene Rentenarten, für die unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden müssen. Informieren Sie ich bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Frage : Ich bin 1959 geboren und habe 45 Arbeitsjahre. Kann ich mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen ?
Antwort : Das ist nicht möglich. Die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es, wenn mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten zurückgelegt wurden und das 65. Lebensjahr vollendet wurde. Diese Altersrente gibt es aber erst ab 2012.
Frage : Mein Mann und ich haben zu DDR-Zeiten auch die FZR ( Freiwillige-Zusatz-Rentenversicherung ) bezahlt. Wird sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt oder können wir sie sofort auszahlen lassen ?
Frage : Die in der DDR zur FZR gezahlten Beiträge werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Das heißt, sie erhöhen die Rente. Hatten Sie beispielsweise einen Verdienst in der damaligen Währung von monatlich 900 Mark, waren 600 Mark monatlich beitragspflichtig in der Rentenversicherung. Den Rest, also 300 Mark, konnte man über die FZR absichern. In diesem Falle werden dann auch 900 Mark ( umgerechnet in Euro ) monatlich der Berechnung der Rente zugrunde gelegt. Sie sehen, es geht Ihnen nichts verloren. Eine sofortige Auszahlung – also Kapitalisierung – der Beträge ist nicht möglich.
Frage : Mein Partner und ich möchten nach zwölf Jahren des Zusammenlebens heiraten. Wir sind beide bereits verwitwet. Was verlieren wir gegebenfalls ? Wie lange muss man überhaupt verheiratet sein, um eine Witwenrente oder Witwerrente zu erhalten ?
Antwort : Mit der neuen Eheschließung fallen erst einmal Ihre Witwenrente und die Witwerrente Ihres neuen Ehepartners weg. Sie erhalten gegebenfalls beide eine Abfindung. Bei Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, bestand bereits mit dem " Ja " vor dem Standesamt ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Eine Ehe-Mindestdauer gibt es nicht. Bei Eheschließung nach dem 31. Dezember 2001 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, damit die oder der Hinterbliebene eine Witwenrente oder Witwerrente erhalten kann. Die Mindestdauer wird allerdings dann nicht gefordert, wenn die Ehe nicht allein oder überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde. Dies ist vom Antragsteller nachzuweisen. Eine Mindestdauer ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Tod aufgrund eines Unfalls eingetreten ist.
Frage : Ich glaube, dass meine Rente falsch berechnet wurde. Wo kann ich das klären lassen ?
Antwort : Eine kostenlose Beratung erhalten Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, vereinbaren Sie dort einen Termin. Bei privaten Rentenberatern ist die Beratung kostenpflichtig. Bringen Sie zur Beratung bitte sämtliche Unterlagen mit.
Frage : Wann kann meine Frau frühestens in Rente gehen ? Sie ist 1950 geboren.
Antwort : Ihre Frau kann die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen, wenn sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach ihrem 40. Geburtstag mindestens zehn Jahre und einen Monat Pflichtbeiträge entrichtet hat. Die Rente beginnt frühestens ab dem 60. Lebensjahr, allerdings mit Abzügen von bis zu 18 Prozent.
Eine abschlagsfreie Rente ist bei einem Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr möglich. Grundsätzlich ist die Altersrente für Frauen aber nur für die Geburtsjahrgänge bis 1951 möglich.
Frage : Ab wann können Versicherte, die ab 1952 geboren sind, frühstmöglich in Rente gehen ?
Antwort : Wenn man mindestens 35 Jahre Wartezeit in der Rentenversicherung zurückgelegt hat, kann man die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Je nach Geburtsjahrgang betragen die Abschläge bis zu 14, 4 Prozent.
Wer nach 1947 und vor 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hat, kann eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.
Frage : Wieviel kann man zur Rente hinzuverdienen ?
Antwort : Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen für Versichertenrenten grundsätzlich keine Einschränkungen ( Ausnahme : Rentner und gleichzeitig Bundestags- oder Europaabgeordneter ). Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Knappschaftsausgleichsleistung
( KAL ) beträgt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze für Vollrenten seit 1. Januar 2008 monatlich 400 Euro brutto. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersrente nur noch als Teilrente gezahlt werden. Der Bezug der KAL als Teilrente ist ausgeschlossen. Bei Hinterbliebenenrenten, zum Beispiel einer Witwen- oder Erziehungsrente, werden 40 Prozent des den Freibetrag ( 637, 03 Euro Ost ) überschreitenden Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommens angerechnet.
Antwort : Ob es zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Frage : Was wird von der Rente abgezogen ?
Antwort : Soweit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner besteht, sind von den Rentenbeziehern Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus der Rente zu zahlen. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich ab dem 1. Januar 2009 nach dem bundesweit einheitlichen Beitragssatz, er liegt derzeit bei 14, 9 Prozent. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Rentenbeziehern zu 7, 9 Prozent und vom Rentenversicherungsträger zu 7, 0 Prozent getragen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Rentenbeziehern in voller Höhe allein gezahlt. Die Deutsche Rentenversicherung behält die von den Rentenbeziehern zu entrichtenden Beiträge, das sind seit 1. Juli 2009 7, 9 Prozent der monatlichen Rente für die Krankenversicherung und 1, 95 Prozent ( für Kinderlose 2, 2 Prozent ) für die Pflegeversicherung von der Rente ein und überweist diese zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen.
Frage : Mein Rentenbeginn steht bevor. Ich habe Mitte des Monats Geburtstag. Ab wann wird die Rente ausgezahlt ?
Antwort : Rentenbeginn ist der erste Tag des Folgemonats, Zahltag ist Ende des Folgemonats. Wenn Sie am 1. des Monats Geburtstag hätten, wäre das der Rentenbeginn.
Frage : Meine Tochter ist Mitte 40 und hat noch keine Kontenklärung gemacht. Wann sollte sie dies beantragen ?
Antwort : Da die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen aus der ehemaligen DDR zum 31. Dezember 2011 endet, sollte Ihre Tochter den Antrag auf Kontenklärung bald stellen.
Frage : Ich habe mein Abitur abgelegt und danach vier Jahre studiert. Warum erscheinen diese Zeiten nicht in meinem Versicherungsverlauf ?
Antwort : Die Zeiten der schulischen Ausbildung sowie des Studiums werden nicht per Datenübermittlung gemeldet. Deshalb erscheinen diese Zeiten nicht in der Versicherungsbiographie. Damit die Rentenversicherung diese Zeiten für Sie gutschreiben kann, übersenden sie bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer Originalunterlagen oder bestätigte Fotokopien, die Ihre schulischen Ausbildungszeiten belegen. Für die Schulzeit werden Nachweise ab dem 17. Lebensjahr benötigt. Wenn Sie ein Studium absolviert haben, senden Sie bitte Unterlagen ein, aus denen der Beginn, die Dauer und der erfolgreiche Abschluss beziehungsweise die Exmatrikulation hervorgehen.