Rettungsauto muss nicht in Fahrbahnrichtung fahren Der Unfallverursacher trägt eine Mitschuld
Nürnberg (dapd) l Ist ein Rettungswagen auf einer für den öffentlichen Verkehr vorübergehend gesperrten Straße entgegengesetzt zur üblichen Fahrtrichtung unterwegs, muss er nicht das Einsatzhorn eingeschaltet haben. In einer solchen Sperrzone ist es ausreichend, die Verkehrsteilnehmer mittels Blaulicht zur Vorsicht zu mahnen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und verurteilte einen mit dem Einsatzfahrzeug kollidierten Pkw-Fahrer zur Begleichung von zwei Dritteln des Schadens, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilte.
Zu dem Unfall kam es während eines Radrennens. Die Rennstrecke war von der Polizei abgesperrt worden. Der normale Verkehr durfte sie nur an besonders dafür ausgewiesenen Stellen überqueren. Dem betroffenen Pkw-Fahrer war zwar beim Überqueren des ersten Teils der Straße aufgefallen, dass die Sportler entgegen der sonst üblichen Richtung fahren. Als er jedoch den Mittelteil der Fahrbahn erreichte, habe er den ebenfalls von der "falschen" Seite kommenden Rettungswagen übersehen. Dieser habe nur das Blaulicht, aber nicht das Martinshorn eingeschaltet.
Und das zu Recht, wie die nordrhein-westfälischen Oberlandesrichter urteilten. "Schließlich darf laut Straßenverkehrsordnung ein Einsatzhorn, egal wo, nur angewandt werden, wenn wegen der Gefahr für Leib und Leben von Menschen höchste Eile geboten ist", erläutert die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Der Fahrt des Rettungswagens habe kein dringender Notfall zugrunde gelegen.
Dem Pkw-Fahrer lasse sich aber nicht die Gesamtschuld zuweisen. Schließlich sei von dem Rettungswagen eine erhöhte Betriebsgefahr ausgegangen. Bewegte er sich doch entgegen der sonst an dieser Stelle geltenden Fahrtrichtung. Insofern hielt das Gericht eine Ein-Drittel-Beteiligung des Rettungsfahrers für angemessen. (Az: I-9 U 52/11)