Bundesfinanzhof Studiengebühren sind nicht steuerlich absetzbar
München ( epd ). Eltern dürfen die Studiengebühren für ihr Kind nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Ausbildungskosten seien bereits durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, entschied der Bundesfinanzhof ( BFH ) in München in einem gestern veröffentlichten Urteil. Daher könnten diese nicht noch zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. ( AZ : VI R 63 / 08 )
Im Streitfall hatten Eltern aus Bremen die Studiengebühren für ihren 22-jährigen Sohn an einer privaten Hochschule bezahlt. In ihrer Einkommenssteuererklärung
wollten sie den jährlichen Studienbeitrag in Höhe von 7080 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das Finanzamt gewährte jedoch nur für die auswärtige Unterbringung des Sohnes einen " Sonderbedarfsfreibetrag " in Höhe von 924 Euro.
Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil fest, dass beides nicht erlaubt ist. Die Studiengebühren stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Auch ein Sonderbedarf sei nicht gegeben. Bei den Studienbeiträgen handele es sich um " üblichen Ausbildungsbedarf ".