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Teufel steckt im Detail Tückische Umgangsregel: „Freitag nach der Schule“ zu ungenau

Von „Freitag nach der Schule“ bis „Montag vor der Schule“ - konkreter geht eine Regel für den Umgang mit dem Kind doch gar nicht, denken Sie. Aber: Zu unklar, entschied ein Gericht. Lesen Sie warum.

Von dpa 18.08.2023, 11:58
Wenn getrennt lebende Eltern Umgangsregeln fürs Kind vereinbaren, die an die Schulzeit gekoppelt sind, sollten sie auch die schulfreie Zeit im Blick behalten.
Wenn getrennt lebende Eltern Umgangsregeln fürs Kind vereinbaren, die an die Schulzeit gekoppelt sind, sollten sie auch die schulfreie Zeit im Blick behalten. Christin Klose/dpa-tmn

Berlin - Umgangsregelungen müssen präzise und konkret sein, hebt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervor und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 5 WF 29/23).

Im konkreten Fall hatten sich die Eltern getrennt, das Kind blieb bei der Mutter. Das Familiengericht legte fest, dass der Vater unter anderem alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Dieses Recht sollte erstmals vom 16. bis 19. September 2022 gelten. Weil die Schule aber erst am 19. September, einem Montag, begann, verweigerte die Mutter den Umgang am vorhergehenden Wochenende.

Regelung an schulfreien Tagen nicht eindeutig

Der Vater war damit nicht einverstanden und zog vors Familiengericht - zunächst erfolgreich. Gegen die Mutter wurde ein Ordnungsgeld verhängt. Sie legte Beschwerde dagegen ein. Für sie seien die Daten für den Umgang nicht eindeutig. Stimmt, gab ihr das Oberlandesgericht recht.

Für solch einen Beschluss müsse es auch einen vollstreckbaren Inhalt geben, erläuterten die Richter. Umgangsregelungen müssten so konkret sein, dass den Beteiligten ausreichend klar werde, welche Pflichten sie zu erfüllen hätten. Dafür sei eine genaue und ausführliche Bestimmung über Art, Ort und konkrete Uhrzeit des Umgangs notwendig.

Die Formulierung „Umgang ... von Freitag nach der Schule ...“ sei für den Normalfall ausreichend, also dann, wenn die Abholung des Kindes an der Schule durch den umgangsberechtigten Elternteil angeordnet sei. Sie reiche aber nicht für Tage ohne Schulbesuch des Kindes aus. Das gelte ganz besonders für Tage, an denen überhaupt kein Schulunterricht stattfinde. Auch sei in diesen Fällen dann kein Ort der Übergabe geregelt.