Mietkosten Umlage für die Reinigung des Öltanks ist rechtens
Düsseldorf ( wid ). Es ist zulässig, die Kosten für die Öltank-Reinigung im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Mieter verlangte per Klage die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen in den Jahren 2003 bis 2006 für die Reinigung des Öltanks. Er war der Auffassung, dass die Kosten nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen. Doch die Richter am Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die Reinigung des Öltanks auf die Mieter umgelegt werden können. Denn die Reinigung des Öltanks dient nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizung, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit ( Az .: VIII ZR 221 / 08 ).