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Je nach Schaden zahlt die Vollkasko-, die Haftpflicht- oder die Krankenversicherung Unfälle auf nassem Laub: Wer muss zahlen?

08.11.2013, 01:08

Berlin (dpa) l Im Herbst ist nasses Laub auf den Straßen oft die Ursache von Unfällen. Das kann Autofahrer, Fußgänger oder auch Radler auf dem Weg zur Arbeit treffen. Doch welche Versicherung greift dann? Ein Überblick:

mAutofahrer: Wer auf nasser Fahrbahn auf den Vordermann auffährt, steht vor der Frage: die Vollkasko-Versicherung zahlen lassen oder den Schaden selber tragen? Letzteres kann bei kleineren Schäden bis etwa 1000 Euro die günstigere Variante sein. Sonst droht eine Rabattrückstufung. Eine Alternative ist ein sogenannter Rabattschutz, erklärt Jürgen Maaß vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). "Der ist bei den meisten Tarifen eingeschlossen oder kann gegen einen Beitragszuschlag dazugebucht werden." Der Zuschlag beträgt je nach Anbieter etwa 15 bis 20 Prozent der Versicherungsprämie. Dies bietet den Vorteil, dass Betroffene in der Schadenfreiheitsklasse nicht zurückgestuft werden.

m Mieter und Hausbesitzer: Der Hausbesitzer kann die Pflicht zum Räumen des Bürgersteigs von Laub an seine Mieter übertragen. Dann müssen diese haften, wenn etwa ein Fußgänger vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt. Grundstückseigner oder Mieter werden laut BVK aber nur sehr selten zur Verantwortung gezogen, wenn sie nasses Laub nicht weggeräumt haben. Sollte trotzdem ein Gericht der Klage eines Verunglückten stattgeben, ist eine private Haftpflichtversicherung von Vorteil. Diese übernimmt die gerichtlich festgestellten Forderungen des klagenden Fußgängers. Sind die Mieter nicht zuständig für das Räumen, kann stattdessen die Haftpflichtversicherung des Hausbesitzers greifen.

m Radler und Fußgänger: Bei Verletzungen von Radfahrern und Fußgängern übernehmen in der Regel die Kranken- und private Unfallversicherung nach einem Sturz die Kosten. Bei Unfällen auf dem Weg zum Arbeitsplatz und zurück springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dieser Schutz kann aber entfallen, wenn Beschäftigte nicht auf dem direkten Arbeitsweg zu Schaden kamen, erklärt die BVK.