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Verspätet wegen Streiks: Meldung an Chef Pflicht

26.02.2013, 01:19

Magdeburg (jw) l Tausende Arbeitnehmer kamen gestern wegen des Streiks im Nahverkehr nicht mit Bus und Straßenbahn zur Arbeit. Welche Konsequenzen drohen ihnen, wenn sie dadurch zu spät waren? Es antwortet Tobias Michael, LL.M.oec, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht:

Grundsätzlich gilt, dass ein wiederholtes Zuspätkommen eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer hat es aber bei einem Streik oft nicht in der Hand, den fehlenden Transport zum Arbeitsort zu kompensieren. Ist ein Streik angekündigt, ist ein Arbeitnehmer gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um pünktlich zu erscheinen. Das bedeutet, dass etwa der eigene Pkw zu nehmen ist oder der Weg zur Arbeit eher angetreten werden muss. Trifft einen der Streik unvorbereitet, entbindet ihn das nicht davon, ein pünktliches Erscheinen zu versuchen - allerdings ist die fehlende Ankündigung des Streiks zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass er sich verspäten wird. Kommt der Arbeitnehmer verschuldet zu spät oder teilt dem Arbeitgeber seine Verspätung nicht mit, kann dies zu einer Abmahnung führen. Eine Kündigung wird bei einem einmaligen Vorfall nicht zu rechtfertigen sein.

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit erst verspätet oder gar nicht antreten, erhält er für die ausgefallene Zeit gemäß dem Grundsatz "Kein Geld ohne Arbeit" auch keinen Lohn. Eventuell ist eine Verrechnung über Arbeitszeitkonten möglich oder man spricht mit dem Arbeitgeber über eine Nacharbeit der ausgefallenen Zeit.