Fall 3: Kindergeld Wenn Unterschiede zum Nachbarland zu beachten sind
Für seine 15 Jahre alte Tochter bekam Thomas Nentwich aus dem Harzkreis bisher monatlich etwas Kindergeld von der Familienkasse in Deutschland, obwohl das Mädchen mit seiner Mutter in den Niederlanden lebt. Das Kindergeld im Nachbarland sei niedriger als in Deutschland, er als Vater könne hier bei der Familienkasse einen Ausgleich beantragen, hatte ihm vor einigen Jahren die Kindesmutter mitgeteilt.
Das tat unser Leser. Jeweils zum Ende eines Jahres schickte die Familienkasse zur Neuberechnung des Kindergeldes Überprüfungsformulare und forderte entsprechende Nachweise. So auch 2010. Dieses Mal schickte Thomas Nentwich der Behörde auch die Information, dass die Tochter im Sommer 2011 wahrscheinlich wieder nach Deutschland komme.
"Damit wollte ich vorbeugen, dass auf mich irgendwelche Nachzahlungen zukommen könnten und dass sich die Behörden in den beiden Ländern kurzschließen." Doch dann kam der Hammer, schrieb er uns. Man fordere von ihm für Januar 2010 bis April 2011 Kindergeld in Höhe von beinahe 1500 Euro zurück mit der Begründung, in Holland werde seit Anfang vergangenen Jahres der volle Satz gezahlt.
Das mag ja sein, meint der Leser, doch könne der Fehler nicht bei ihm liegen. "Wozu musste ich alle Jahre wieder Anträge ausfüllen, wenn die Behörden doch nicht miteinander gearbeitet und keine gegenseitigen Vergleiche über die jeweiligen Auszahlungen gemacht haben?", fragte er.
Zu seinem konkreten Fall konnte man bei der Familienkasse in Magdeburg nichts sagen, da er Einspruch eingelegt hatte und das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Grundsätzlich aber bestehe im Rahmen der rechtlichen Regelungen tatsächlich die Möglichkeit, Unterschiedsbeträge in Deutschland zum Kindergeldanspruch eines anderen Landes zu erhalten, bestätigte die Behörde. Aus den Bescheiden gehe jedoch immer ausdrücklich hervor, dass es sich um vorläufige Kindergeld-Unterschiedsbeträge handele.
Anfang eines Jahres findet dann eine Überprüfung statt, bei der die Rechtmäßigkeit der Zahlung im zurückliegenden Jahr mit der Behörde des anderen Landes abgeglichen wird. Stellt sich dabei heraus, dass im anderen Staat die Kindergeldzahlung erhöht wurde und in Deutschland deswegen niedrigere Unterschiedsbeträge zu zahlen gewesen wären, wird das zu viel im Voraus gezahlte Kindergeld zurückgefordert. "Insofern muss bei diesen Zahlungen immer mit einer Rückforderung gerechnet werden", so die Familienkasse Magdeburg.
Dies könne nur vermieden werden, wenn Änderungen in den Zahlungen des anderen Staates sofort mitgeteilt werden. Angerechnet würden auch "zusätzliche Familienleistungen für Kinder" in dem betreffenden Staat. Ergibt sich dadurch keine Differenz mehr zu deutschem Kindergeld, so besteht auch kein Anspruch mehr auf Unterschiedsbeträge. Über die Zahlung solcher zusätzlichen Leistungen müssten sich Berechtigte schon selbst informieren, meint die Familienkasse. Denn Kindergeldberechtigte unterliegen auch bei der Zahlung von Unterschiedsbeträgen den üblichen Mitwirkungspflichten. Ein monatlicher Abgleich der deutschen Familienkassen mit den Verbindungsstellen bzw. Familienkassen anderer Staaten sei gesetzlich nicht vorgesehen. (goe)