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Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei winterlichen Verkehrsbehinderungen Wer es nicht zur Arbeit schafft, hat kein Recht auf Lohn

11.12.2010, 04:25

Magdeburg (rgm). Der Wintereinbruch macht aus Straßen, Fahrradwegen und Bürgersteigen hier und da wahre Rutschbahnen. Der öffentliche Personennahverkehr ist mancherorts überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen, sind dann fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer muss den eigentlich tragen? Experten der ARAG-Versicherung geben Antwort:

Betriebsrisiko: Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn?

Nicht unbedingt. Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche sogenannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt.

Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, bekommt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.

Wegerisiko: Wenn Schneefall und Straßenglätte es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehenden Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer aber genausowenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

Nacharbeit: Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

Sanktionen: Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert dann doch eine Abmahnung. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird.

Der Arbeitgeber muss noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, hat das Bundesarbeitgericht entschieden. Dazu sind im Vorfeld allerdings mindestens zwei Abmahnungen nötig (BAG, Az.: 2 AZR 147/00).