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Berechnung von Leistungen Will ein Erwerbsloser künftig weniger arbeiten, gibt es weniger Arbeitslosengeld I

Von Gudrun Oelze 03.08.2009, 16:51

Nach 35 Beschäftigungsjahren ist Marion Bartkowiak seit Juni arbeitslos. Der Bewilligungsbescheid über ihr Arbeitslosengeld gab ihr Rätsel auf. Zugrunde gelegt wurden 25 Arbeitsstunden pro Woche, obwohl sie immer 31 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte.

Allerdings hatte sie bei der Arbeitsagentur für künftige Vermittlungen angegeben, aus persönlichen Gründen nur noch für 25 Stunden zur Verfügung zu stehen.

Dass dies negative Auswirkungen auf die Höhe ihres Arbeitslosengeldes haben würde, darauf wurde sie im Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Zudem hatte sie noch vor Erhalt des offiziellen Arbeitslosengeld-Bescheides die Änderung ihres Bewerberprofils auf Vollzeitbeschäftigung beantragt. Ist die Kürzung meines Arbeitslosengeldes dennoch rechtmäßig? Mit dieser Frage wandte sich Marion Bartowiak an die Redaktion Leseranwalt. Eine Antwort gab die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit.

Demnach wird für die Berechnung des Arbeitslosengeldes I grundsätzlich das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt und damit auch die Arbeitszeit in diesem Zeitraum berücksichtigt.

Schränkt sich jedoch der beziehungsweise die Arbeitslose auf eine geringere Arbeitszeit als bisher ein und möchte nur noch in Beschäftigungen mit weniger Wochenstunden vermittelt werden, dann wird die Bemessung tatsächlich entsprechend abgesenkt. In der seit 2005 gültigen Vorschrift des SGB III heißt es dazu: "Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend "...

Im Fall unserer Leserin erfolgte also die Anpassung ihres bisherigen 31-Wochenstunden-Jobs auf 25 Stunden für die zukünftige Beschäftigungssuche.

"Auf die leistungsrechtlichen Auswirkungen dieser Einschränkung sollte im Vermittlungsgespräch hingewiesen werden", meint man aber bei der AA-Regionaldirektion.

Natürlich kann sich der oder die Arbeitslose auch wieder für längere Arbeitszeiten zur Verfügung stellen. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes wird dann entsprechend angepasst.

Bei Marion Bartkowiak müsste diese wieder auf das in den letzten zwölf Monaten erzielte Entgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit 31 Stunden erhöht werden. "Dafür ist eine persönliche Vorsprache in der zuständigen Arbeitsagentur notwendig. Die Anpassung ist aber nur für die Zukunft möglich", so die Auskunft aus Halle.

Wenn die Leserin ihre Vollzeit-Verfügbarkeit jedoch vor Erhalt des Bescheides über die Höhe des Arbeitslosengeldes off ziell bekanntgab und dennoch nur das geringere Bemessungsentgelt bewilligt wurde, dann gebe es dazu Klärungsbedarf in der zuständigen Agentur für Arbeit.