Telefonforum zum Nachbarrecht Zieht der Rauch ins Nachbarhaus, kann das Grillfest teuer werden
Auskunft rund ums Nachbarschaftsrecht gaben gestern am Volksstimme-Telefon Maja Ehrlich, Eckhart Beleites, Bernd Lanius und Hans Poppe vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage: Mein Nachbar hat vor einiger Zeit eine Ligusterhecke gepflanzt, und zwar etwa 40 Zentimeter von unserer Grundstücksgrenze entfernt. Ist dieser Abstand nicht zu gering?
Antwort: Ja, das ist er. Für Bäume, Hecken und Sträucher gilt in Sachsen-Anhalt: Der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze beträgt 50 Zentimeter. Bei Pflanzen mit mehr als drei Metern Höhe, die von anderen Hecken wie Thuja spielend erreicht werden, muss ein Abstand von einem Meter eingehalten werden.
Frage: Gelten die gesetzlichen Grenzabstände auch für Stauden?
Antwort: Nein, die Grenzabstände gelten für Bäume, Hecken und Sträucher.
Frage: Ich habe gehört, dass man Bambus gut als Hecke verwenden kann. Da Bambus kein Strauch ist, sondern zu den Gräsern zählt, darf die Hecke so hoch wachsen, wie sie will. Stimmt das?
Antwort: Obwohl Bambus botanisch zu den Gräsern zählt, behandelt die Rechtsprechung zum Nachbarrecht ihn mittlerweile als Gehölz. Da Bambus höher als zwei Meter werden kann, sollte ein Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Falls Sie den Bambus näher an die Grundstücksgrenze pflanzen, kann der Nachbar von Ihnen gegebenenfalls einen Rückschnitt auf ein Mass fordern, das Störungen ausschliesst
Frage: Unsere Nachbarn grillen häufig im Freien. Wir fühlen uns davon belästigt. Müssen wir das einfach so hinnehmen?
Antwort: Das ist im Einzelfall schwer zu entscheiden. Gegen das Grillen als solches ist nichts einzuwenden. Anders sieht es aus, wenn Rauch- oder Geruchsschwaden durch das Wohn- oder Schlafzimmer des Nachbarn ziehen. Dann handelt es sich um eine erhebliche Belästigung und einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz. Und der kann mit Geldbußen geahndet werden. Die Frage, wie häufig gegrillt werden darf, hat allerdings auch schon mehrfach die Gerichte beschäftigt, die unterschiedlich entschieden haben – von maximal zwei Mal in den Sommermonaten bis zu fünf Grillfeuern pro Sommersaison, die zulässig seien.
Frage: Ich bewohne eine Eigentumswohnung direkt über einer Tiefgarage. Ein anderer Bewohner fährt immer mit seinem Motorrad und viel Krach aus der Tiefgarage. Ist das eigentlich statthaft?
Frage: Eine Garage ist dazu angelegt, dass man diese mit Kraftfahrzeugen befährt – und das gilt auch für Motorräder. Und selbst wenn diese auch im Straßenverkehr oft selbst in einem legalen Ausstattungsstandard als sehr laut und störend gelten, muss man dies doch hinnehmen. Nur wenn solch ein Gefährt manipuliert wurde, um einen satteren "Sound" zu erzielen – dann können Sie etwas unternehmen. Aber aus einer Tiefgarage ein schweres Motorrad die ganze Auffahrt hochzuschieben, kann man nicht verlangen. Unternehmen können sie da leider nichts, weil Sie Ihre Wohnung ja auch gekauft haben in der Kenntnis, dass Sie direkt über dieser Tiefgarage einziehen.
Frage: Nein. Sie können verlangen, dass vom Nachbargrundstück keine wesentlichen Beeinträchtigungen ausgehen. Dieser starke Lichtschein ist aber eine wesentliche Beeinträchtigung. Sie können verlangen, dass die Lampe verschwindet oder aber in geeigneter Weise abgeblendet wird.
Frage: Seit zwei Monaten besitzt unser Nachbar einen kleinen Traktor. Damit fährt er jeden Tag Runde um Runde auf seinem Grundstück. Allerdings hält er die Ruhezeiten ein. Wie er sagt, verstößt er gegen kein Gesetz. Können wir trotzdem eine Einschränkung fordern?
Antwort: Das ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Handelt es sich etwa um einen Rasentraktor, dann gelten die Bestimmungen der Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung und eventuell schärferer örtlicher Satzungen. Wenn er die beim Rasenmähen einhält, ist gegen seine Tätigkeit schwer etwas zu sagen. Fährt er aber nur so mit einem Traktor herum, können Sie damit argumentieren, dies sei eine schwere Beeinträchtigung der Nutzung Ihres Grundstücks. Denn bei Land- und Wasserfahrzeugen ist das unnötige oder unnötig laute Laufen von Motoren zu unterlassen. Sie werden sich hier aber in einem sehr unsicheren Bereich bewegen. Vielleicht heißt die beste Lösung: Abwarten, bis der Nachbar die Lust an seinem neuen Spielzeug verloren hat.
Frage: Die Nachbarn mähen zweimal pro Woche ihren Rasen. Das ist mir zu viel Lärm. Gibt es Bestimmungen, wie oft gemäht werden darf?
Antwort: Nein, die Nachbarn dürfen täglich mähen. Sie müssen nur die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten.
Frage: Der Nachbar hat unsere Hecke um die Hälfte gekürzt, ohne uns zu fragen. Durfte er das?
Antwort: Wenn es sich eindeutig um Ihre Hecke handelt, durfte er das nicht. Er hat sich dann eindeutig an Ihrem Eigentum vergriffen, und die Sache kann für ihn teuer werden, wenn sie auf rechtlichem Wege gegen ihn vorgehen. Anders kann der Fall bei einer Hecke auf der Grundstücksgrenze liegen, für deren Pflege beide Parteien zuständig sind. Da ist es eine Frage der Absprachen untereinander, wie die Pflege der Hecke gehandhabt wird.
Frage: Ich bin allergisch gegen Birkenpollen. Kann ich vom Nachbarn verlangen, dass er seine Birken fällt?
Antwort: Verlangen können Sie das nicht, sondern ihn höchstens darum bitten. Es ist aber kaum anzunehmen, dass er Ihrer Bitte so einfach nachkommt, es sei denn, Sie bieten ihm eine erhebliche materielle Gegenleistung an, die seine Kosten für das Fällen der Bäume bei weitem übersteigt.
Frage: Unser Nachbargrundstück wird derzeit nicht genutzt und gepflegt. Deshalb fliegen viele Unkrautsamen durch die Gegend. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Eigentümer zu einer regelmäßigen Pflege zu bewegen?
Antwort: Da gibt es keine Möglichkeiten. Ob der Samenflug unangemessen ausufernd stattfindet, das könnten Sie allerdings durch einen Kontakt mit der zuständigen Behörde überprüfen. Von einem Grundstück dürfen zwar keine Beeinträchtigungen anderer Grundstücke ausgehen – aber die Grenze dessen ist fließend.