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Von Nachtruhe bis Laubengröße - für ein friedliches Leben im Kleingarten gibt es klare Regeln Zwischen Petunien und Paragrafen

11.03.2013, 01:22

Gartenzwerge und Kittelschürzen - Schrebergärtner haben nicht unbedingt das beste Image. Allerdings entdecken immer mehr Menschen ihre Lust am eigenen Garten. Kleingärtner können sich aber nicht austoben, wie sie wollen.

Berlin (dpa) l Lange Zeit waren Kleingärten der Inbegriff des Spießertums. Viele brachten sie vor allem mit Gartenzwergen und korrekt gestutzten Hecken in Verbindung. Doch in Zeiten von Bio-Gemüse und der Sehnsucht nach Natur entdecken viele die Schreberanlagen für sich. Ein gutes Maß an Ordnungsliebe sollten die Nutzer mitbringen - denn sie müssen einige Regeln beachten.

Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde, der Dachverband der Kleingärtner, vertritt nach eigenen Angaben 15 000 Vereine mit rund einer Million Schrebergärten. Alleine in Sachsen-Anhalt gibt es 1873 Vereine im Verband. Ein Kleingarten sei zwischen 200 und 450 Quadratmeter groß, erklärt Norbert Franke, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Kleingartenfreunde. Für diese Flächen gibt es nicht wenige Vorschriften. Das Bundeskleingartengesetz, Anweisungen oder Verordnungen der Länder, Gartenordnungen der Verbände und Vereine - alle müssten beachtet werden, sagt Egid Riedl, erster Vizepräsident des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Grundstücksnutzer.

Das fängt schon bei der Gartenlaube an. "Laut Bundeskleingartengesetz darf sie nicht mehr als 24 Quadratmeter Fläche haben, einschließlich überdachter Vorfläche", erklärt Riedl. Für einen Neubau müsse ein Pächter einen Antrag über den Verein bei der zuständigen Behörde stellen. Ob zusätzlich ein Gewächshaus aufgestellt werden dürfe, welche Größe und welches Material zugelassen sei, stehe in der Gartenordnung, ergänzt Angelika Feiner, Fachberaterin beim Landesverband Bayerischer Kleingärtner.

Fest steht laut Bundeskleingartengesetz, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche zum Anbau von Obst oder Gemüse genutzt werden muss. Einfach nur grüner Rasen - "nein, das geht nun gar nicht", sagt Riedl. Bei der Wahl des Obstes und Gemüses habe der Pächter freie Hand, sagt Feiner: "Tomaten, Kürbis, gelbe Rüben - was man halt so will." Kräuter und Obstbüsche seien ebenfalls willkommen. Die Gärtner müssten nur aufpassen, dass die Pflanzen ihren Nachbarn nicht zu nahe kommen.

Waldbäume wie die Eiche seien verboten, weil sie zu hoch wachsen, erklärt Feiner. Für Walnussbäume gelte das Gleiche, sagt Riedl. Hecken entlang der Grundstücke seien gesetzlich auf 1,25 Meter Höhe begrenzt, ergänzt Franke. "Ein Kleingarten ist ja eine private Nutzung öffentlichen Grüns." Die Hecke dürfe nicht zu hoch sein, damit alle Bürger etwas von den Grünflächen hätten. Unproblematisch seien Obststräucher wie Himbeeren oder auch Heckenrosen, empfiehlt Feiner. Die Vorschriften seien nicht da, um Kleingärtner zu ärgern. "Sie existieren, damit der Nachbar auch Sonne und Luft abkriegt."

Kleine Springbrunnen oder Wasserbecken sind grundsätzlich erlaubt, sagt Franke, "Betonausführungen aber nicht". Auch dürfe der Pächter keine "Badelandschaft" aufbauen. Grillabende und kleine Gartenfeiern seien kein Problem. "Man muss es aber so machen, dass es den Nachbarn nicht beeinflusst", sagt Franke. Er rate, dem Nachbarn Bescheid zu sagen oder - noch besser - ihn einzuladen. Auch sei es in Ordnung, hin und wieder in der Laube zu übernachten. Der Gärtner dürfe nur nicht seine eigentliche Wohnung aufgeben und in den Kleingarten ziehen.

Regeln zu Mittags- und Nachtruhe gebe es auch, erklärt Franke. Üblicherweise dürfe mittags zwischen 13 und 15 Uhr nicht gehandwerkelt werden. Die Nachtruhe beginne in der Regel um 22 Uhr. Kein Problem seien übrigens Gartenzwerge. "Da können sie so viele hinstellen, wie sie wollen", sagt Franke. "Sie müssen nur den Spott der Nachbarn ertragen."