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Negative Presseberichte Kein automatischer Löschungsanspruch

Links zu negativen Presseberichten von Google müssen nicht automatisch gelöscht werden, wenn dies von einem Betroffenen verlangt wird.

23.09.2018, 23:01

Frankfurt am Main l Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Links zu negativen Presseberichten von Google nicht automatisch gelöscht werden müssen, wenn dies von einem Betroffenen verlangt wird. Der Löschungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setze eine umfassende Interessenabwägung voraus. Entscheidend sei, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiege entgegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse, meinte das Gericht.

Der Kläger in dem Verfahren gegen Google war 2011 Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation gewesen, die in finanzielle Schieflage geriet. Darüber berichteten mehrere Medien. Kritisch erwähnt wurde in den Texten auch, dass sich der Geschäftsführer krankschreiben ließ, als es der Organisation richtig schlecht ging. Heute, sieben Jahre danach, will der Mann nicht mehr die kritischen Berichte über sich in der Google-Trefferliste sehen. Er glaubte, mit der neuen Datenschutzgrundverordnung endlich das Vehikel gefunden zu haben, das ihm zu den gewünschten Streichungen bei Google verhelfen könnte.

Das OLG (Az. 16 U 193/17) sagte nein. Zwar müsse der Suchmaschinenbetreiber das Interesse von Privatpersonen an Privatheit berücksichtigen. Aber in dem Fall wiegt nach Ansicht des Gerichts das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer. Deshalb bleibt es bei den Verlinkungen.

„Für den Journalismus und das breite Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist das ein gutes Urteil“, erklärte der Deutsche Journalisten-Verband dazu.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien.