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Gebührenordnung Geld für die Geburtstagsdaten

Seit einiger Zeit gibt es eine Änderung bei der Vermeldung von Geburtstagen in der Zeitung. Daran ist jedoch nicht die Zeitung schuld.

Von Peter Wendt 16.04.2018, 01:01

Seit einiger Zeit stehen in der Volksstimme nicht einmal mehr die runden Geburtstage“, wunderte sich ein Anrufer aus Tangermünde und suchte nach einer Erklärung dafür. Dass unsere älteren Leserinnen und Leser ihre Geburtstage oder die ihrer Verwandten, Freunde und Nachbarn nicht mehr in der Volksstimme lesen können, wenn es sich nicht gerade um einen runden Geburtstag handelt, scheint inzwischen zähneknirschend akzeptiert worden zu sein, zumal ja durchaus die Möglichkeit besteht, durch einen Hinweis per E-Mail, Brief oder Anruf auch mit allen unrunden Geburtstagen in die Geburtstagsliste der jeweiligen Lokalredaktion aufgenommen zu werden.

Den bei den Leserinnen und Lesern so beliebten Geburtsservice einzuschränken, war bekanntlich keine Initiative der Volksstimme. Die Neuregelung ging vielmehr zurück auf das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, dessen Paragraf 50 Absatz 2 festlegte, dass Meldebehörden nur Daten von Jubilaren ab dem 70. Geburtstag und jedem weiteren fünften sowie ab dem 100. Geburtstag zu jedem folgenden Geburtstag übermitteln dürfen.

Auch die von unserem Tangermünder Leser jetzt beklagte „Verschärfung“ ist nicht von der Zeitung ausgegangen, wie unschwer zu erraten ist. Hintergrund ist, dass das zuständige Meldeamt jede Mitteilung, wer wann wo Geburtstag hat oder ein rundes Ehejubiläum begeht, der betreffenden Lokalredaktion in Rechnung stellt. „Für Auskünfte an die Medien sind grundsätzlich Gebühren zu erheben“, so die Ansage. Nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt „ist für Gruppenauskünfte nach Paragraf 50 Absatz 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens je Jubiläumsfall eine Gebühr von acht bis zwölf Euro zu erheben“.

Natürlich wollen wir auch weiter Ihre Geburtstage, liebe Leserinnen und Leser, in der Volksstimme veröffentlichen. Deshalb melden Sie sich bitte, wo es nicht anders geht, auch bei runden Geburtstagen selbst bei Ihrer Lokalredaktion. Natürlich zählen auch Mitteilungen Dritter, wie des Vereins oder der Kirchengemeinde – Ihre Zustimmung vorausgesetzt.