1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Was geschieht mit dem Zahngold?

Leserobmann Was geschieht mit dem Zahngold?

Gibt es gesetzliche Vorschriften, wie mit Zahngold Verstorbener umzugehen ist? Das möchte ein Magdeburger vom Leserobmann wissen.

Von Gudrun Oelze 17.02.2019, 23:01

Magdeburg l Die Rechtsanwältin stellte eingangs klar, dass keine konkreten gesetzlichen Vorschriften zum Umgang mit Edelmetallen nach Einäscherungen bestehen. Wegen der fast allgegenwärtig bestehenden Möglichkeiten zur Veräußerung von Altgold sei es in der Vergangenheit jedoch wiederholt zu Strafverfahren unter anderem gegen Mitarbeiter von Krematorien gekommen, die Edelmetall aus Einäscherungsvorgängen entnommen und verwertet hatten. Auf die Spitze trieb es ein Mitarbeiter eines Hamburger Krematoriums, der über Jahre gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin knapp 180.000 Euro durch Goldverkäufe erwirtschaftet hatte, erinnerte die Juristin.

Anhand dieses Falles erläuterte sie die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, zu dem das Hanseatische Oberlandesgericht den Angeklagten wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, Verwahrungsbruchs und Störung der Totenruhe verurteilt hatte.

Obwohl der Angeklagte das Gold an sich genommen und verwertet hatte, verneinte das Gericht jedoch einen vollendeten Diebstahl – da die Entnahme von Zahngold und ähnlichem aus der Asche nicht die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache darstellt. „Denn Goldzähne und auch künstliche Gelenke oder ähnliches als Bestandteile einer Leiche sind keine eigentumsfähigen Gegenstände“, so Romy Gille, denn im zivilrechtlichen Sinn werde der Mensch mit seinem Ableben zu einer Sache. „Der Leichnam und seine Teile sind nicht eigentumsfähig. Es sind herrenlose Sachen.“

Selbst die Erben des Verstorbenen werden nicht automatisch Eigentümer. Denn vorrangig haben die engsten Familienangehörigen als Inhaber des sogenannten Totenfürsorgerechts zu bestimmen, was mit der Leiche geschieht. Sie haben damit auch das vorrangige Aneignungsrecht am Zahngold, das übrig bleibt, wenn die Einäscherung erfolgt ist. Nur mit Zustimmung dieser Angehörigen können auch die Erben das Aneignungsrecht für sich beanspruchen. „Ein nachrangiges Aneignungsrecht besteht für die Krematorien, nicht jedoch für deren Mitarbeiter“, betont die Rechtsanwältin. Problematisch sei in der Vergangenheit häufig gewesen, dass zwischen den Krematorien und den Angehörigen keine Vereinbarung zum Verbleib des Edelmetalls getroffen wurde. „Inzwischen dürfte das Problem bekannt sein, so dass im Rahmen der Beauftragung eine Klärung erfolgt, wer Eigentümer der Edelmetalle werden soll.“

Entnimmt ein Krematoriumsmitarbeiter aber ohne Auftrag oder Gestattung der Angehörigen Edelmetall aus der Asche, „macht er sich strafbar“, so die Einschätzung der Juristin. Einen Diebstahl kann er mangels Wegnahme einer fremden beweglichen Sache nicht vollenden, weshalb die Gerichte den Vorgang als versuchte Straftat beurteilen. Weil das Krematorium von den Angehörigen zur sorgsamen Verwahrung der Überreste bis zur Abholung/ Rückführung zum Bestatter beauftragt ist oder bei entsprechender vertraglicher Regelung selbst ein Aneignungsrecht besitzt, macht sich der dagegen handelnde Mitarbeiter zudem des Verwahrungsbruchs strafbar und stört auch die Totenruhe.

„Im Zweifel steht also den nächsten Angehörigen beziehungsweise Erben ein Aneignungsrecht zu, welches ausdrücklich geltend gemacht beziehungsweise im Rahmen der Bestattung geregelt werden sollte“, fasst Romy Gille zusammen. Wurde dies versäumt, verzichten die Angehörigen aber nicht automatisch auf ihr Recht. Die Krematorien oder gar deren Mitarbeiter dürfen das Gold auch dann nicht verwerten.