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Pressekodex Abdruck von Leserbriefen setzt manches voraus

Mancher Leserbriefschreiber ist enttäuscht, wenn sein Text nicht abgedruckt wird. Für die Veröffentlichung gelten Voraussetzungen.

Von Peter Wendt 07.08.2017, 01:01

Natürlich freue sich jeder Leserbriefschreiber, wenn seine Zeilen andere Menschen erreichen. „Undurchsichtig bleibt, wann eine Zuschrift publikationswürdig und wann sie nur etwas für den Papierkorb ist“, schrieb Volker Wagner aus Weteritz an den Leser-Obmann. Hintergrund dürfte sein – und das kann ich nur vermuten, da Leserbriefe nicht bei mir registriert und von mir bearbeitet werden –, dass der eine oder andere Brief von Herrn Wagner nicht den Weg auf unsere Leserseite gefunden hat.

Erste Ursache dessen könnte natürlich die Fülle der Zuschriften sein, die uns täglich erreicht, so dass tatsächlich nur ein Teil davon veröffentlicht werden und schon gar nicht jeder einzelne Brief individuell beantwortet werden kann. „Wird die Auswahl subjektiv angegangen oder sind es objektive und feststehende Richtlinien, die von der Presse im Allgemeinen berücksichtigt werden müssen?“, wollte der Leser wissen.

Ja, es gibt Dinge, die beim Abdruck von Leserbriefen zu beachten sind. Zunächst muss sich ein Leserbrief auf einen Artikel der Volksstimme beziehen und er darf nicht anonym zugesandt worden sein. So will es auch der Pressekodex, der grundsätzlich auch in Bezug auf die Veröffentlichung von Leserbriefen gilt. In der Richtlinie 2.6, Absatz 3 heißt es unter anderem: „Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.“

Zum anderen sollte im Leserbrief die Meinung zu dem Thema des betreffenden Artikels kurz und prägnant, vor allem sachlich dargelegt sein. Definitiv schlechte Karte hinsichtlich der Veröffentlichung seiner Zuschrift hat, wer uns eine halbe bis ganze DIN-A-4- Seite maschinengeschrieben schickt. Der Pressekodex untersagt die sinnentstellende Kürzung von Leserbriefen.

Selbstredend verbietet sich der Abdruck von Leserbriefen mit Inhalten, die als Volksverhetzung oder Gotteslästerung Straftatbestände erfüllten. Für die Auswahl von Leserbriefen gelten also durchaus ethische Maßstäbe und journalistische Grundsätze.