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Unterhaltungsverband kontert Kritikern Warum sieht der Beetzendorfer Umfluter so ungepflegt aus?

Der Zustand des Guidokanals sorgt in Beetzendorf für Kritik. Das Gewässer sei stark zugewachsen, der Unterhaltungsverband komme seinen Pflichten nicht nach, hieß es. Die Volksstimme hat nachgehakt.

Von Walter Mogk 13.10.2023, 06:00
Die üppig sprießende Vegetation am und im Guidokanal gefällt nicht jedem. Dennoch sieht der Unterhaltungsverband den Wasserabfluss nicht behindert und verweist auf Regelungen zum Naturschutz, die eine intensive Mahd ausschließen.
Die üppig sprießende Vegetation am und im Guidokanal gefällt nicht jedem. Dennoch sieht der Unterhaltungsverband den Wasserabfluss nicht behindert und verweist auf Regelungen zum Naturschutz, die eine intensive Mahd ausschließen. Foto: Jürgen Benecke

Beetzendorf - Wenn Jürgen Benecke auf den Guidokanal blickt, der in Beetzendorf als Umfluter dient, ist er entsetzt. „An vielen Stellen ist das Gewässer zugewachsen, es befindet sich in einem schrecklich ungepflegten Zustand“, berichtete das Beetzendorfer Ratsmitglied. Seine Kritik richtet sich vor allem an den Unterhaltungsverband Jeetze, der für die Pflege verantwortlich ist. „Wir bezahlen viel Geld über die Verbandsbeiträge, aber die Leistung, die wir dafür bekommen, wird immer weniger“, erklärte Benecke.

Doch woran liegt es wirklich, dass der Verband im und am Gewässer das Kraut so üppig sprießen lässt? Jürgen Benecke vermutet, dass damit die Fließgeschwindigkeit absichtlich verlangsamt und das Wasser in der Region gehalten werden soll. „Sollte das stimmen, finde ich aber die Frage berechtigt, warum dann die Kosten für die Unterhaltung der Gräben steigen“, meinte der Beetzendorfer.

Keine Behinderung des Abflusses festgestellt

Die Volksstimme hat Uwe Heinecke, den Geschäftsführer des Unterhaltungsverbandes (UHV) Jeetze, mit den Vorwürfen konfrontiert. Und der kann die Aufregung wiederum gar nicht verstehen. Einen Tag nach Eingang der Volksstimme-Anfrage habe er den Verlauf des Guidokanals vor Ort kontrolliert. „Dabei konnte ich keinerlei relevante, den ordnungsgemäßen Normalabfluss behindernden Bereiche feststellen“, betonte Heinecke.

Der Guidokanal sei Bestandteil des Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebiets „Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel“. Und für dieses würden laut Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete und den Anlagen zum jeweiligen FFH-Gebiet besondere Regelungen zur Gewässerunterhaltung gelten, die der Verband beachten müsse.

In der Verordnung ist von einer „zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung“ die Rede. Zudem dürfen die Pflegemaßnahmen nur in dem Umfang erfolgen, wie sie zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig sind.

Mahd darf nur einmal jährlich erfolgen

Auf das FFH-Gebiet „Jeetze zwischen Beetzendorf und Salzwedel“ bezogen und damit auch für den Guidokanal heißt das: Eine Mahd erfolgt nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es zudem untersagt, Röhricht in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden. „Außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden“, erläuterte Uwe Heinecke.

Der UHV sei bemüht, diese Regelungen einzuhalten. Sollte eine Abweichung davon erforderlich werden, müsse hierfür das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde gesucht werden. „Aus derzeitiger Sicht war das in diesem Jahr nicht erforderlich“, stellte Heinecke klar. Unterhaltungsarbeiten sind laut Auskunft des Geschäftsführers im Bereich Beetzendorf im Oktober/November vorgesehen.

Den von Benecke hergestellten Zusammenhang mit den Unterhaltungsbeiträgen wies Heinecke zurück. „Die Gewässerunterhaltung ist eine zu den öffentlichen Lasten gehörende Sach- und Dienstleistungspflicht, die nur gegenüber der Allgemeinheit besteht. Dritte haben gegen die Träger der Unterhaltungslast grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen“, erklärte er. Es gebe auch keinen „Anspruch einzelner im Hinblick auf Optik und Schönheit“, vielmehr seien die Belange des ordnungsgemäßen Normalabflusses, des Naturhaushaltes, der Artenschutz und einiges mehr zu beachten.