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60 Widersprüche zu Unterhaltungsgebühren / Weiter konträre Auffassungen / Angreifbarkeit zu einem anderen Punkt eingeräumt Gebührenstreit: Stadt lehnt Einwände ab, will aber Friedhofssatzung ändern

Von Karl-Heinz Kaiser 19.09.2011, 04:41

Bei der Stadt gingen nach dem Aufruf des Bundes der Steuerzahler vom Juni 2011 etwa 60 Widersprüche zu den Friedhofsunterhaltungsgebühren ein. Der Verein hatte dazu einen erfolgreichen Einspruch einer betroffenen Familie angeführt. Jetzt wird dem Stadtrat eine Eilkorrektur zur Satzung vorgelegt - allerdings nicht wegen der akuten Einsprüche zu den Unterhaltungsgebühren.

Magdeburg. Die Stadt bleibe bei ihrer Auffassung. Die in Zweifel gezogenen Friedhofsunterhaltungsgebühren seien rechtens. Das bekräftigte Finanzbeigeordneter Klaus Zimmermann erneut auf Nachfrage der Volksstimme. Seinen Auskünften zu folge habe es bislang etwa 60 Widersprüche gegeben. Sie wurden bzw. werden weiter abschlägig entschieden. Auch, weil die Widerspruchsfrist von 4 Wochen bereits abgelaufen sei, erklärte er .

Dennoch kündigte Zimmermann eine dringende und rückwirkende Satzungskorrektur an. Grund dafür sei ein nach einem Gerichtsurteil angreifbarer Passus zur Gebührenpflicht bei Bestattungen.

Bislang nämlich können in Paragraf 3 nicht nur unmittelbare Auftraggeber, sondern, wenn das Begräbnis nicht veranlasst bzw. Bestattungspflichtige nicht reagieren, Erben per Gebührenbescheid herangezogen werden. Dazu ist der Friedhofsbetrieb nicht berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hervor. Hier greife das Bestattungsgesetz des Landes. Nach diesem muss die Stadt bei solchen Sonderfällen die Kosten zunächst verauslagen.

Der Begriff Erben und weitere unklare Formulierungen sollen gestrichen werden, sagte Klaus Zimmermann.

Eine Satzungsänderung sollte erst mit dem 1. Januar 2012 vollzogen werden. Insbesondere wegen der bereits laufenden öffentlichen Diskussion um die vom Steurzahlerbund als unrechtmäßig deklarierte Unterhaltungsgebühr legt man jetzt offenbar besondere Eile an den Tag.

Vordergründig geht es hier um 624 Euro Gebühr pro Bestattung, also auch bei einer Zweitbestattung in einer Urnen- bzw. Erdwahlgrabstätte. Insgesamt müssen 1248 Euro gezahlt werden.

Der Streitpunkt: In jedem Einzelfall gelte die Gebühr für den Zeitraum von 20 Jahren, denn um diese Zeitspanne verlängert sich mit dem Zweitbegräbnis die Nutzungsdauer der Doppelgrabstelle. Theoretisch könnte die darauf erhobene Unterhaltungsgebühr sowohl für 20 Jahre (wenn der Partner im selben Jahr verstirbt) als auch - bei späterem Tod - für bis zu 39 Jahre lang gelten. Das bei gleichbleibender Gebühr.

Ein Betroffener legte über seinen Anwalt Einspruch ein. Dieser sah in der fehlenden Abstufung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Zumal diese Regelung ausdrücklich nicht für Betroffene ab 1991 bis 2008 gilt. Diese entrichten 31,29 Euro pro Jahr.

Die Stadt hatte sich im Mai dieses Jahres den Argumenten gebeugt und in dem Fall die Gebühr erlassen. Für den Steuerzahlerbund e. V. und den Beschwerdeführenden ein Symptom dafür, dass die Gebühr unrechtmäßig sei, erklärte Helga Elschner, Vorsitzende in Sachsen-Anhalt. Der Verein hatte im Internet Bürger direkt zum Widerspruch aufgefordert.

Zimmermann dazu: Es hatte sich hier um eine Einzelfallentscheidung gehandelt, die keine Rückschlüsse auf Recht oder Unrecht zulasse, sagte er. Unterhaltungsgebühren müssten - auch in dieser Höhe - zum würdevollen Erhalt der Friedhöfe erworben werden.

Die Chefin des Steuerzahlerbundes bleibt gleichfalls bei ihren Ansichten. Das gehe so nicht, und der Verein werde auch eine Klage vorm Verwaltungsgericht unterstützen. Helga Elschner weiter: Das könnte sich für künftige Fälle auswirken. Was Rückzahlungsforderungen betrifft, so stimme, was die Verwaltung in ihren Antworten erklärt. Wenn die damaligen Rechnungen einen Rechtbelehrungsbehelf enthielten, laufe die Widerspruchsfrist nach vier Wochen ab, sagte sie. Dann sei von einer Weiterführung abzuraten.

Die Stadt ändert jetzt zum dritten Mal seit März 2008 den Text ihrer Friedhofsgebührensatzung. Bei den Unterhaltungsgebühren waren im März 2008 noch 614 Euro ausgewiesen. In einer im Dezember desselben Jahres beschlossenen Änderung wurden schon 624 Euro pro Bestattungsfall erhoben. Die neue Satzungsänderung sehe keine Gebührenerhöhung vor, sagte Klaus Zimmermann