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Pandemie Nächste Corona-Lockerung: Was in Magdeburg wieder erlaubt ist

Niedrige Inzidenzzahlen erlauben in Magdeburg ab dem 29. Mai 2021 wieder Sport, Kultur und Freizeitspaß. Einige Vorschriften bleiben aber bestehen.

Aktualisiert: 28.05.2021, 07:40
Auch die Elbe-Schwimmhalle ist wieder geöffnet.  Badefreunde müssen allerdings am 29. und 30. Mai 2021 wegen einer Sportveranstaltung allerdings in die Schwimmhalle Olvenstedt ausweichen.
Auch die Elbe-Schwimmhalle ist wieder geöffnet. Badefreunde müssen allerdings am 29. und 30. Mai 2021 wegen einer Sportveranstaltung allerdings in die Schwimmhalle Olvenstedt ausweichen. Foto: Uli Lücke

Magdeburg - Rainer Schweingel

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Tagen unter dem Wert von 50. Deshalb könnten ab dem 29. Mai 2021 weitere Lockerungen in Magdeburg umgesetzt werden, erklärte eine Sprecherin der Stadt. Grundlage sei die neue 13. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes. Darauf aufbauend habe die Landeshauptstadt eine Allgemeinverfügung im Amtsblatt veröffentlicht. Das ist förmliche Voraussetzung für die Rücknahme von Einschränkungen. Dazu zählen:

  • Treffen: Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind für Mitglieder eines Hausstandes mit fünf weiteren Personen möglich. Diese können aus bis zu fünf Hausständen stammen. Kinder, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt.
  • Veranstaltungen: Professionell organisierte Veranstaltungen sind für maximal 50 Teilnehmer möglich, dazu zählen auch Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte. Dabei werden vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Tanzen: Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel können für maximal 50 Teilnehmende angeboten werden. Auch hier werden vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.
  • Kultur: Angebote von Literaturhäusern, Theatern, Kinos und Konzerthäusern dürfen mit 200 Gästen in geschlossenen Räumen und mit 300 Gästen im Freien zugelassen werden.
  • Sport: Sportveranstaltungen dürfen vor Publikum stattfinden, das in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt ist. Vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.
  • Zutritt: Der Zutritt ist jeweils nur für Personen mit einem tagesaktuellen negativen Coronatest sowie für vollständig Geimpfte oder Genesene möglich. Die Veranstalter haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem gelten nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Auch das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist in geschlossenen Räumen und auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien vorgeschrieben.
  • Geltungsdauer: Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 wieder überschreiten, treten die Regelungen erneut außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
  • Nachweise: Geimpfte müssen einen schriftlichen oder digitalen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es einer oder zweier Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.

Allgemeinverfügung: Das Dokument kann hier eingesehen werden.