1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Magdeburg
  6. >
  7. Private Knöllchen in Magdeburg

Parken Private Knöllchen in Magdeburg

Ob an Supermärkten oder Ärztehaus - immer mehr Parkplätze in Magdeburg werden von privaten Firmen überwacht.

Von Marco Papritz 12.02.2018, 00:01

Magdeburg l Beschränkte Parkzeiten, Vorschriften zum Einlegen einer Parkscheibe und Verbote des Dauerparkens. Mit der Überwachung privater Parkplätze werden in Magdeburg verstärkt Parkplatzbewirtschafter beauftragt. Was das für Autofahrer heißt, fragte Volksstimme-Redakteur Marco Papritz bei Jurist Dr. Markus Schäpe vom Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) nach.

Volksstimme: Herr Schäpe, was wird mit einer privaten Parkplatzwacht bezweckt?

Markus Schäpe: Die sogenannten Parkraumbewirtschafter treten meist an die Grundstückseigentümer beziehungsweise –berechtigten heran und bieten diesen die kostenlose Überwachung der Parkplätze an. Im Gegenzug werden die Forderungen gegen Falschparker abgetreten. Der Grundstückseigentümer bzw. –berechtigte wird das Problem der unberechtigten Parkplatznutzung los, die Bewirtschafter finanzieren ihr Geschäftsmodell über die Falschparker.

Welches Recht gilt auf privaten Parkplätzen und wie muss dieses kenntlich gemacht werden?

Klassisches Zivilrecht. Grundstückseigentümer beziehungsweise –berechtigte legen fest, unter welchen Bedingungen – wie das Hinterlegen einer Parkscheibe oder Parkscheins und die maximale Parkdauer – der Parkplatz genutzt werden kann. Die Regelungen sind so anzubringen, dass man „zumutbar“ davon Kenntnis erlangen kann. Dieser Begriff wird meist sehr weit ausgelegt, so dass im Ergebnis ein Parkender sich vor Ort vor dem Abstellen des Fahrzeugs besser ganz genau umschauen sollte.

Welche Strafe ist bei einer Missachtung der Regeln angemessen? Kann die Höhe vom Betreiber frei festgelegt werden?

Derzeit sind Vertragsstrafen zwischen 20 und 30 Euro üblich. Es kann die Strafe grundsätzlich frei festgesetzt werden. Grenzen finden sich nur dort, wo die Höhe deutlich unverhältnismäßig ist.

Welchen Tipp haben Sie, wenn eine überzogene Forderung aufgerufen wird?

Wird deutlich zu viel verlangt, müsste man sich verklagen lassen und dabei gerichtlich Klarheit schaffen, ob die Vertragsstrafenhöhe unverhältnismäßig und damit unwirksam ist.

Kann das Fahrzeug im Zuge eines Verstoßes – etwa wenn die geforderte Parkuhr nicht im Auto hinterlegt oder die Parkzeit um fünf Minuten überschritten wird – auch unverzüglich abgeschleppt werden?

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) weitgehend geklärt. Wird ohne Berechtigung – gerade natürlich ohne Parkschein beziehungsweise –scheibe – geparkt, liegt eine Besitzstörung vor, der sich der Grundstückseigentümer/-berechtigte sofort im Rahmen der Selbsthilfe durch Abschleppen erwehren darf.

Noch eine Frage zu den Verkehrsregeln: Gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch auf privaten Parkplätzen?

Grundstückseigentümer/-berechtigte können erklären, dass auf dem Bereich des Parkplatzes die StVO gelten soll. Strafen werden aber nicht aufgrund der StVO beziehungsweise nach dem Bußgeldkatalog erhoben, da dies allein Behörden vorbehalten ist. Strafen werden durch Vertragsstrafenregelungen vereinbart, indem man diese beim Parken zur Kenntnis nehmend Vertragsbestandteil werden lässt.