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Verkehrssicherheit Roter Teppich für Magdeburger Radfahrer

Mit einem roten Teppich haben Magdeburger Radfahrer für Sicherheit am Fahrradschutzstreifen auf der Großen Diesdorfer Straße protestiert.

Von Martin Rieß 16.04.2019, 18:03

Magdeburg l Kreativer Protest in der Großen Diesdorfer Straße im Magdeburger Stadtteil Stadtfeld-Ost: Am 16. April 2019 haben Aktive aus der Gruppe Magdeburger Radkultur den Fahrradschutzstreifen an der Hauptstraße mit Accessoires versehen. Topfpflanzen, Verkehrskegel und ein roter Teppich sollten auf die Markierung aufmerksam machen, die von der Fahrbahn einen Bereich abtrennt, der den Radfahrern vorbehalten ist.

Nachdem es die Markierung dort seit rund zwei Jahren gibt, sind nämlich immer wieder Autofahrer zu beobachten, die die entsprechenden Regeln missachten. Die Akteure der Fahrradkultur wünschen sich aus diesem Grund eher eine Protected Bike Lane – sprich, eine Spur für Radfahrer, die auch baulich zum Beispiel durch Poller oder Blumenkübel von der Fahrbahn für den motorisierten Straßenverkehr abgetrennt ist. Vorbilder dazu gibt in einer Reihe großer Städte, zum Beispiel in Köln.

Hintergrund: Nach einem Unfall, bei dem im Februar 2017 auf der Großen Diesdorfer Straße eine 47-jährige Radfahrerin getötet wurde, dauerte es nicht lange und auf der Straße war ein sogenannter Fahrradschutzstreifen markiert. Und zwar vorschriftsmäßig, wie es in der Straßenverkehrsordnung steht: Mit einer gestrichelten Linie abgetrennt vom Bereich für den motorisierten Verkehr und versehen mit Fahrradpiktogrammen.

In Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung ist genau geregelt, wie Autofahrer mit dem Fahrradschutzstreifen umgehen müssen. U. a. heißt es dort: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren." Sprich: Der Streifen darf nur befahren werden, wenn sich beispielsweise in der Mitte der Straße ein Hindernis in Form eines Autos befindet, das nach links abbiegt. Auf jeden Fall aber gilt für den Schutzstreifen: „Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden." Eine klare Festlegung gibt es in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung auch zum Parkverbot auf den Fahrradschutzstreifen.

Im Gegensatz zum Fahrradschutzstreifen gibt es auch den Fahrradstreifen. Bei ihm gibt es eine durchgezogene Linie. Er darf weder zum Halten noch zum Parken genutzt werden und auch nicht bei Bedarf von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Einzige Ausnahme: Der Fahrradstreifen darf zum Beispiel an Einfahrten überquert werden. Auch hier haben Radfahrer Vorfahrt.