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Wie verbindlich sind Preisangaben an Waren? / Volksstimme hakte im Leserauftrag beim Ordnungsamt noch einmal nach "Wer schlechte Erfahrungen macht, sucht sich einen anderen Markt"

Von Jana Heute 03.04.2012, 05:23

Magdeburg l Wie verlässlich müssen Preisschilder sein? Kann der Kunde den ausgeschilderten Warenpreis an der Kasse einfordern? Die Aussagen von Verbraucherschützerin Heidi Lange in der Volksstimme vom 27. März hatten weitere Lesernachfragen zur Folge - es ist offenbar ein Thema, das viele Verbraucher berührt.

Im konkreten Fall war es um eine Flasche Likör gegangen, die als Angebot mit 8,99 Euro ausgepreist war. An der Kasse wollte die Verkäuferin dann aber doch den sonst üblichen Preis von 10,99 Euro kassieren. Die Verbraucherschützerin hatte dazu erklärt, dass der Kunde tatsächlich kein Anrecht auf den vergünstigten Preis habe. Der Vertrag käme erst an der Kasse zustande - quasi im beiderseitigen Einvernehmen. Mehrere Leser äußerten am Redaktionstelefon Zweifel, ob dies so stimmen könne. "Da könnten Märkte ja gezielt Angebote vorgaukeln. Bezahlen müssen die Kunden aber nachher den vollen Preis. Das ist doch Schwindel", kritisiert u. a. Paul Genske.

Wie verbindlich also sind die Preisangaben? Die Volksstimme hakte noch einmal nach bei Holger Harnisch, Abteilungsleiter für Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten im Ordnungsamt. Grundsätzlich bestätigt er die Information der Verbraucherschützerin. Er betont sogar: "Selbst der auf dem Produkt vermerkte Preis bietet kein Anrecht, dass dieser an der Kasse auch gilt", so Harnisch. "Der zivilrechtliche Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zustande. Ist der Kunde mit dem Preis nicht einverstanden, lässt er das Produkt im Laden."

Mit der Regelung soll, so Harnisch, auch der Händler geschützt werden. "Es gibt Kunden, die ein günstiges Preisschild woanders abtrennen und auf ein teureres Produkt kleben", gibt er zu bedenken. Ein Freibrief für Verkäufer ist diese Regelung allerdings nicht. Der Händler muss gemäß der Preisangabenverordnung für das Prinzip der "Preiswahrheit und Preisklarheit" bei der Kennzeichnung sorgen - Endpreise (mit MwSt.) und Grundpreise (bei Lebensmitteln z. B. Bezug zu Grundheiten wie Liter, Kilo oder 100 gr etc.) angeben. Zu diesem Prinzip gehört auch, dass der Händler Angebote auch als solche verkauft. "Natürlich wird es auch mal zu Fehlern oder Irrtümern beim Verkäufer kommen, da ist jeder Kunde gut beraten, wenn er auch an der Kasse aufmerksam bleibt", so Harnisch. Systematische Verstöße, sprich Schummeleien, hingegen wären ein klarer Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und durchaus auch ahnbar als irreführende Werbung. Einige Hundert Euro Bußgeld bis hin zu 25000 Euro Strafe bei drastischen Verstößen sieht der Gesetzgeber dafür vor. Allerdings sei der Nachweis systematischer Verstöße schwierig, weiß auch der Abteilungsleiter. Schnell kommen an der Kasse Erklärungen wie: Der Preis sei noch nicht umgestellt oder das Angebotsschild am Regal verrutscht. "Ob hier bewusst geschummelt wird oder nicht, lässt sich in der Praxis eigentlich nur über verdeckte Kontrollen oder Probekäufe herausfinden", sagt Holger Harnisch. Sollten aus der Bevölkerung Beschwerden etwa über einen bestimmten Lebensmittelmarkt kommen, würden Mitarbeiter der Gewerbeüberwachung im Stadtordnungsdienst das überprüfen. "Es gab aber bis jetzt keine Hinweise darauf", sagt Harnisch. Er vermutet, dass die Kunden in dieser Hinsicht längst selbstbewusst entscheiden: "Wenn ich zwei- oder dreimal schlechte Erfahrungen gemacht habe, werde ich mir wohl einen anderen Einkaufsmarkt suchen. Es gibt ja genug", so Harnisch.