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Arbeitsrecht Ist das rechtens, Herr Anwalt?

Darf mein Chef eigentlich Kurzarbeit oder Zwangsurlaub anordnen? Ein Salzwedeler Rechtsanwalt klärt auf.

Von Alexander Rekow 18.04.2020, 02:00

Salzwedel l Die Einzelhändler haben ihre Läden noch geschlossen, in der Gastronomie bleiben die Stühle oben und die Auftragslage vieler Unternehmen ist mehr als dünn. Viele Arbeitnehmer befinden sich daher in Kurzarbeit oder versuchen die Zeit der Corona-Pandemie mit dem Jahresurlaub auszugleichen. Doch darf der Chef seinen Mitarbeitern eigentlich gegen ihren Willen Kurzaarbeit aufdrücken oder sie zwingen, ihren Jahresurlaub sofort zu nehmen? Diese Fragen beschäftigen nicht wenige. Die Volksstimme sprach zu diesem Zweck mit dem Salzwedeler Rechtsanwalt Carsten Meyer, zu dessen Schwerpunkten in der Kanzlei auch Arbeitsrecht zählt.

„Grundsätzlich sind nach dem Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes bei der Lage des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“, sagt Rechtsanwalt Carsten Meyer. Doch nur, „soweit nicht dringende betriebliche Belange den Urlaubswünschen entgegenstehen.“ Das Gesetz sehe einerseits vor, dass der Arbeitnehmer entscheide, wann er Urlaub machen möchte. Doch anderseits dürften die Urlaubswünsche nicht mit den dringenden betrieblichen Belangen oder den Urlaubswünschen der Kollegen kollidieren. Heißt: Wenn der Chef Zwangsurlaub anordnet, muss dieser auch beispielsweise durch Lieferengpässe begründet sein. Zum Beispiel, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Ware der Zulieferer ausbleibt.

„Grundsätzlich hat der Arbeitgeber allerdings kein Recht auf die Anordnung von Zwangsurlaub bei Auftragsmangel, weil es sich hierbei um das Betriebsrisiko des Arbeitgebers handelt, welches nicht durch einseitige Urlaubsanordnung auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden darf“, stellt Carsten Meyer klar.

Zudem dürfe selbst bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nicht der gesamte Jahresurlaub des Mitarbeiters zwangsweise angeordnet werden. Vielmehr müsse ein „wesentlicher Teil“ des Jahresurlaubs noch für die freie Urlaubsplanung bestehen bleiben.

„Die Hürden für die Anordnung von Zwangsurlaub sind daher relativ hoch, und es müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen, um den Arbeitnehmer gegen seinen Willen in Urlaub zu schicken“, sagt Meyer.

Auch beim Thema Kurzarbeit sieht es nicht viel anders aus, wie der Salzwedeler erläutert. Denn auch die Anordnung des Chefs auf Kurzarbeit gegen den Willen des Mitarbeiters ist nicht zulässig. Dies aber nur, „sofern sich nicht die entsprechende Erlaubnis bereits aus dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt“. Ansonsten brauche der Chef die Zustimmung des Kollegen, den er in Kurzarbeit schicken möchte.

Ein weiteres Thema während der Pandemie sind sogenannte Minusstunden. Sprich: Der Mitarbeiter wird nach Hause geschickt und muss die Arbeitsstunden später, bei besserer Auftragslage, wieder herausarbeiten. „Auch Minusstunden können nicht einseitig angeordnet werden“, sagt der Rechtsanwalt. Es sei das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers, ausreichend Arbeit für den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Sollte der Chef seinem Mitarbeiter nicht ausreichend Arbeit bieten können, müsse ein entsprechendes Arbeitszeitkonto angelegt werden, in welchem die Minusstunden gesammelt und später abgearbeitet werden können. Dies aber nur in Abstimmung mit dem betroffenen Arbeitnehmer.

Anders sieht es beim Abbau von Überstunden aus. „Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden zu bestimmen und anzuordnen.“ Demnach ist es rechtens, wenn der Chef anordnet, der Mitarbeiter müsse aufgrund der Corona-Pandemie seine vorhandenen Überstunden mit freien Tagen abbummeln. In diesem Fall benötige er auch nicht die Zustimmung des betroffenen Kollegen, betont Carsten Meyer.

Derzeit in aller Munde ist auch das Homeoffice, also das Arbeiten in den eigenen vier Wänden. Dies kann der Arbeitgeber übrigens anweisen. Aber nur, „wenn in dem bestehenden Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem möglicherweise anwendbaren Tarifvertrag das Recht auf Anordnung von Homeoffice bereits geregelt ist“, erklärt Meyer weiter. „Nur in diesem Fall darf der Arbeitgeber einseitig und gegen den Willen des Arbeitnehmers diesen in Heimarbeit schicken. Ansonsten bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers.“

Der Salzwedeler Anwalt hat abschließend noch ein einen Tipp für die Volksstimme-Leser in der derzeitigen Situation: „Arbeitnehmer sollten derzeit darauf achten, dass der Arbeitgeber nicht die aktuelle Corona-Pandemie für die Änderung von Arbeitsverträgen durch Vorlage entsprechender Änderungsvereinbarungen nutzt.“ Denn die Änderungen könnten nach der Epidemie weiterhin Bestand haben. „Etwaige vom Arbeitgeber initiierte Änderungen des Arbeitsvertrages sollten vom Arbeitnehmer insofern nur nach reiflicher Überlegung und nicht voreilig unterschrieben werden“, rät Carsten Meyer abschließend.