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Straßenreinigung Wenn die Kehrmaschine ausfällt

Ein Teil der Brunnenstraße und weitere Straßen in Salzwedel sind seit Wochen nicht von der Kehrmaschine gereinigt worden.

Von Anke Pelczarski 06.08.2020, 11:29

Salzwedel l „Die Kehrmaschine macht donnerstags auf der einen Seite ihre normale Tour. Und freitags, wenn die andere Seite dran ist, soll sie immer kaputt sein?“: Leser Michael Wagner wundert sich über die Auskunft, die er vom Wirtschaftshof erhalten hat. Denn an diesen hatte er sich, vom Bürgercenter dorthin vermittelt, vor gut drei Wochen gewandt mit der Frage, warum da nichts passiere. Ein Mitarbeiter hatte eine Antwort zugesagt – die immer noch ausstehe.

„Schlimm wird es, wenn es regnet, besonders Platzregen. Dann tritt man beim Aussteigen aus dem Auto nicht nur in den Matsch. Auch der Abfluss bei den Behindertenparkplätzen, der von Laub verstopft ist, lässt eine riesige Pfütze entstehen“, beschreibt Michael Wagner und hat am Sonntag ein aktuelles Foto gemacht. Er schiebt Fragen nach: Wie ist das mit den Reinigungsgebühren? Müsse er trotzdem die kompletten Kosten für die Reinigung, die nicht erfolgt sei, tragen?

Andreas Köhler, in der Hansestadt für Öffentlichkeitsarbeit zuständig, teilte mit, dass sich bedauerlicherweise die kleine Straßenkehrmaschine länger als geplant zur Reparatur befinde. Vom Ausfall betroffen sei eine ganze Anzahl an Straßenzügen. „Leider ist es nicht möglich, mit der großen Kehrmaschine sämtliche Bereiche abzudecken“, informierte er. Nach Auskunft der Fachwerkstatt solle die kleineren Maschine in der 34. Kalenderwoche (17. bis 21. August) wieder fit für den Einsatz gemacht sein. Danach würden die regulären Reinigungstouren gefahren.

Der Stadtsprecher verweist auf die geltende Straßenreinigungs-Gebührensatzung, dass kein Anspruch auf Gebührenminderung bestehe, wenn die Arbeiten weniger als einen Monat eingeschränkt oder eingestellt werden müssten. „Die Hansestadt Salzwedel wird satzungsgemäß nach erfolgreicher Reparatur der Straßenkehrmaschine für die ausgefallenen Straßenzüge die Reinigungsgebühren für den relevanten Zeitraum rückerstatten“, schilderte Andreas Köhler. Die Minderung der Gebühr erfolge für die betroffenen Anlieger von Amts wegen. Ein Antrag sei nicht notwendig.