1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Schönebeck
  6. >
  7. Vermummt durch die Verkehrskontrolle?

Corona Vermummt durch die Verkehrskontrolle?

In öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine Maskenpflicht. Doch beim Autofahren ist eine Vermummung eigentlich verboten.

Von Jan Iven 03.05.2020, 18:05

Schönebeck/Magdeburg l Selbst bei der Polizei herrschte in den ersten Tagen der Ausgangsbeschränkungen Unsicherheit. Dürfen Autofahrer Gesichtsmasken tragen, um sich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen, wenn sicher weitere Personen im Fahrzeug befinden? Schließlich gilt beim Autofahren ein Vermummungsverbot, damit Raser bei Geschwindigkeitskontrollen identifiziert werden können. Auf der anderen Seite sind die Bürger angehalten, Gesichtsmasken zu tragen, wenn sie auf engem Raum wie in Bussen zusammensitzen.

Nach einigen Abstimmungen konnte auch das Polizeirevier Salzlandkreis diese Fragen beantworten. „Polizisten prüfen bei Kontrollen, ob es einen plausiblen Grund für das Tragen von Gesichtsmasken gibt“, sagte Polizeisprecher Klaus-Peter Schneider aus Bernburg auf Nachfrage der Volksstimme. Ein Taxifahrer mit Passagieren dürfe etwa eine Maske tragen. Wer aber allein in seinem Auto sitzt und maskiert durch eine Verkehrskontrolle rast, dürfte Schwierigkeiten haben, das nachvollziehbar zu erklären. Die Polizeibeamten in Sachsen-Anhalt sollten dabei auch mit Augenmaß reagieren.

Letztendlich gebe es bisher aber noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema. Es habe bisher noch kein Autofahrer vor Gericht geklagt, weil er beim Tragen einer Gesichtsmaske Probleme mit der Polizei bekommen hätte. Sollte tatsächlich ein Raser mit einer Gesichtsmaske fotografiert werden, könnten aber auch die Regionalbereichsbeamten vor Ort die Identität überprüfen.

Das bestätigt auch das Magdeburger Innenministerium. „Ein Mund- und Nasenschutz darf zum Schutz vor Infektionen im Auto trotz Blitzer getragen werden“, teilte Ministeriumssprecher Lars Fischer mit. Denn auch mit Maske seien „weitere wesentliche Gesichtsmerkmale, wie Augen, Ohren und Frisur“, weiterhin erkennbar. „Das genügt, um eine spätere Identifizierung zu gewährleisten“, so Lars Fischer.

Es müsse darauf geachtet werden, dass die Maske die Sicht nicht behindert. Und: „Eine Vollvermummung ist nicht zulässig. Zwar darf die Maske zum Schutz vor Infektionen, aber nicht zum Schutz vor Geschwindigkeitskontrollen getragen werden.“ In dem Fall würde die Polizei auch eingreifen. „Natürlich ist die Schutzmaske kein Freibrief für Raser!“ so der Sprecher.

Stelle sich heraus, dass ein Autofahrer eine Gesichtsmaske nur zur Verschleierung und nicht zum Schutz vor Ansteckung trägt, werde in Bußgeld fällt. Das beträgt in der Regel 60 Euro. Außerdem könne der Autofahrer verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch anzulegen. „Die Autofahrer in Sachsen-Anhalt können aber versichert sein, dass die Polizei jeden Einzelfall mit dem gebotenen Augenmaß prüft“, so Fischer. Denn die Gesundheit der Bürger stehe an erster Stelle.