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Winterdienst Eigentümer in der Räumpflicht

In Schönebeck ist ganz klar geregelt, wer welche Bereiche in der Stadt von Schnee und Glätte befreien muss.

Von Bianca Oldekamp 09.01.2021, 00:01

Schönebeck l Die ersten Tage im Januar 2021 habe es gezeigt: Nicht nur im Harz, sondern auch im Schönebecker Flachland macht sich der Winter hin und wieder bemerkbar – in Form von Glätte und Schnee. Damit Gehwege aber nicht zur Rutschpartie werden, sind Anlieger verpflichtet, diese frei von Schnee und Glätte zu halten. Was das angeht, gibt es so einige Regeln. Ein Überblick.

„Innerhalb der geschlossenen Ortslage verbleibt die Pflicht zum Winterdienst für Fahrbahnen von Gemeindestraßen und Fußgängerüberwegen bei der Stadt Schönebeck“, erklärt Stadtsprecher Frank Nahrstedt. Doch: Für die im Straßenverzeichnis nicht genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage wird den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke die Reinigung der Gehwege, Bordanlagen sowie der Fahrbahnen bis zu deren Mitte übertragen.

Zudem wird Grundstückseigentümern für die im Straßenverzeichnis genannten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die Reinigung der Gehwege übertragen. Heißt: Während die Stadt sich um Straßen, Wege und Plätze kümmert, müssen Grundstückeigentümer sich um den Winterdienst auf den Gehwegen kümmern. Und das in der Zeit von 6 bis 20 Uhr – unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nachdem Glätte aufgetreten ist.

„Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Ist der Folgetag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag hat die Beseitigung bis 9 Uhr zu erfolgen“, informiert der Stadtsprecher.

Dabei sind die Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 Meter von Schnee und Glätte freizuhalten und zu bestreuen. Gehwege, die weniger als 1,50 Meter in der Breite messen, müssen komplett beräumt werden. Gibt es keinen Gehweg, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Eigentümer müssen zudem Straßenabläufe schnee- und eisfrei halten. „An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist“, informiert Nahrstedt.

Und wohin mit dem Schnee? Der soll laut Stadtsprecher auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so gelagert werden, dass der Fahr-und Fußgängerverkehr nur so wenig wie möglich behindert wird. Nahrstedt merkt an: „Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.“