Neues Gesetz Änderung bei Hunden

Am 1. März 2016 tritt in Sachsen-Anhalt ein verändertes Hundegesetz in Kraft.

Von Daniel Wrüske 04.02.2016, 17:14

Worum dreht es sich bei dem neuen Gesetz?

Kathleen Auer: Das Gesetz zur Vorsorge gegen von Hunden ausgehende Gefahren in Sachsen-Anhalt sagt aus, dass ab diesem Zeitpunkt die Zucht, die Vermehrung und der private oder gewerbsmäßige Handel von sogenannten Kampfhunden verboten sind.

Welche Rassen gehören dazu?

In Sachsen-Anhalt zählen American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden zu den als gefährlich eingestuften Rassen.

Wer dieses Gesetz vorsätzlich oder fahrlässig missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Was passiert, wenn sich Hundehalter nicht an das Gesetz halten?

Wer dieses Gesetz vorsätzlich oder fahrlässig missachtet, begeht eine Ordnungs- widrigkeit und kann mit einer empfindlichen Geldbuße bestraft werden. In der Stadt Staßfurt ist das Ordnungsamt für die Durchsetzung und Vollstreckung des Gesetzes zuständig. Es macht in diesem Zusammenhang auch noch mal auf die Pflicht zur Registrierung eines jeden Hundes im zentralen Register des Landes aufmerksam.

Seit wann müssen die Hunde im zentralen Register eingetragen werden? Welche Jahrgänge betrifft das Gesetz?

Das zentrale Hunderegister, in dem alle in Sachsen-Anhalt lebenden Hunde eingetragen werden müssen, wurde am 1. März 2009 eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt werden alle Hunde, die nach dem 28. Februar 2009 geboren wurden sowie alle als gefährlich eingestuften Hunde - unabhängig vom Geburtsdatum - registriert.

Ein Dalmatiner beispielsweise, der im Dezember 2008 geboren wurde, muss demnach nicht registriert werden? Er muss aber in jedem Fall bei der Stadt Staßfurt steuerlich gemeldet sein. Allein schon wegen der Steuermarke. Jedoch nicht mit den erforderlichen Daten und Unterlagen, die für Hunde gelten, die ab März 2009 geboren wurden und somit im zentralen Register stehen müssen.

Welche Angaben muss der Hundehalter für die Eintragung im zentralen Register machen?

Mitgeteilt beziehungsweise eingereicht werden müssen seit März 2009 das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes, die Kennnummer des Transponders (Mikrochip), die Rassezugehörigkeit des Hundes, der Name und die Anschrift des Hundehalters und eine Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für das Tier.

Wann muss das Tier angemeldet werden?

Der Hund muss unverzüglich nach der Aufnahme vom Halter angemeldet werden. Die Anmeldung beinhaltet auch die Anmeldung zur Hundesteuer. Über die Eintragung im zentralen Hunderegister erteilt der Fachdienst Sicherheit und Ordnung eine Bescheinigung.

Wichtig: Früher war es üblich und auch problemlos möglich, dass Hundehalter, die sich nach dem Tod oder der Abgabe ihres Tieres zeitnah einen neuen Hund angeschafft haben, einfach die Steuermarke des verstorbenen/abgegebenen Tieres weiternutzten und die Steuern auch wie gewohnt weiterzahlten. Das geht jetzt nicht mehr! Der Tod des Hundes oder aber auch die Abgabe des Hundes muss dem Fachdienst mitgeteilt werden. Es muss also auch eine Abmeldung des Hundes erfolgen. Das neue Tier muss mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen neu angemeldet werden.

Zurück zum Verbot der Zucht, der Vermehrung und des Handels von als gefährlich geltenden Hunden. Was ist mit den Welpen, die nach dem 1. März 2016 geboren werden, die Tragzeit der Hündin aber vor dem 1. März begonnen hat?

In diesem Fall handelt der Hundehalter bis zum 1. März nicht gesetzeswidrig. Allerdings darf er mit diesen Hunden dann nicht mehr handeln.

Was passiert, wenn eine Hündin der entsprechenden Rassen ungewollt trächtig wird?

Dann haben der Halter dieser Hündin sowie der Halter des Rüdens fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begangen.