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Briefwahl Kreiswahlleiter Anhalt gibt Erklärungen: Kennzeichen „W“ – damit niemand doppelt wählt

Was zu beachten ist, wenn Wahlberechtigte im Wahlkreis 71 Anhalt per Briefwahl an der Bundestagswahl teilnehmen möchten.

Aktualisiert: 03.09.2021, 10:32
So sieht der aktuelle Briefwahlzettel aus.
So sieht der aktuelle Briefwahlzettel aus. Symbolfoto: Sven Hoppe/dpa

Staßfurt/Köthen (fr) - Bis spätestens 5. September sollte jeder der 216 500 Wahlberechtigten im Wahlkreis 71 Anhalt von seiner Wohnsitzgemeinde von Amts wegen eine Wahlbenachrichtigung bekommen. Darüber informiert Kreiswahlleiter Bernhard Böddeker in einer Pressemitteilung zur Bundestagswahl am 26. September. Voraussetzung sei, dass der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl eingetragen wurde.

Wer keine Wahlbenachrichtigung bekommen habe, aber der Meinung ist, in seiner Gemeinde wahlberechtigt zu sein, sollte sich unverzüglich an diese wenden, so Böddeker.

Antrag stellen

„Wer am Wahltag gehindert ist, in seinem Wahllokal zu wählen oder aus sonstigen Gründen nicht im Wahllokal wählen will, kann bei seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein beantragen“, erklärt der Kreiswahlleiter. Der Antrag könne schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde gestellt werden, also auch per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung. Eine telefonische Antragstellung sei unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Bernhard Böddeker macht darauf aufmerksam, dass im Wahlscheinantrag Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angegeben werden müssen.

Die Gemeindebehörde füge dem Wahlschein einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 71 Anhalt, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau), einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) und ein Merkblatt zur Briefwahl bei. „Im Wählerverzeichnis wird der Wähler sodann mit einem Sperrvermerk für Briefwahl (,W’) geführt, damit dieser nicht sowohl per Briefwahl als auch persönlich im Wahllokal wählt“, erklärt Böddeker weiter.

Mit dem Wahlschein und den übersandten Briefwahlunterlagen habe der Wähler die Möglichkeit, per Briefwahl oder unter Vorlage des Wahlscheins in seinem oder einem anderen Wahllokal seines Wahlkreises zu wählen.

Weitere Hinweise seien auf dem übersandten Merkblatt zur Briefwahl enthalten. Holt der Wahlberechtigte persönlich Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, wird ihm Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeinde habe dafür sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

Bis spätestens 23. September in den Postbriefkasten

Wahlscheinanträge können bei der Wohnsitzgemeinde nur bis Freitag, 24. September 2021, 18 Uhr, gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) sei eine Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde noch bis Sonntag, 26. September 2021, 15 Uhr, möglich.

Böddeker weiter: „Der Wahlbrief, der den Stimmzettel enthaltenden und verschlossenen Stimmzettelumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein enthält, sollte so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag gedruckte Adresse übersandt werden, dass dieser spätestens am 26. September, 18 Uhr, dort eingeht.“ Um das sicherzustellen, sollte der Wahlbrief spätestens am Donnerstag, 23. September, aufgegeben werden. Mit der Deutschen Post sei die Wahlbriefbeförderung kostenfrei. Alternativ könne man den Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag befindlichen Adresse abgeben oder in den Hausbriefkasten einwerfen.