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Gericht Bewährung für einen Drogendealer

Um Drogenbesitz ging es in einem Prozess am Amtsgericht Stendal.

Von Wolfgang Biermann 23.12.2015, 13:58

Stendal l Das Amtsgericht hat einen nicht vorbestraften 32-jährigen Havelberger wegen Handels mit Drogen in nichtgeringer Menge in drei und Drogenbesitz in weiteren vier Fällen zu 20 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Schöffengericht am Amtsgericht unter Vorsitz von Richter Thomas Schulz setzte die Strafe für zwei Jahre zur Bewährung aus. Als Bewährungsauflage muss der 32-Jährige ein Netto-Monatsgehalt (1200 Euro) an einen gemeinnützigen Verein zahlen.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Angeklagte in drei Fällen von einem unbekannt gebliebenen Dealer im Zeitraum von September 2013 bis zum 21. Oktober 2014 drei Mal je 500 Gramm und vier Mal je etwa 50 Gramm zum Preis von 5,50 Euro je Gramm erworben hat. Die jeweils 500 Gramm habe er ohne Gewinn „durchgereicht“, an wen, wolle er nicht sagen, gab der geständige Angeklagte an. Polizei und Staatsanwaltschaft in Stendal waren durch Ermittlungen von Kollegen im Raum Perleberg (Land Brandenburg) auf den Havelberger aufmerksam geworden. Am 21. Oktober vorigen Jahres schlugen die Ermittler zu. Bei einer Wohnungsdurchsuchung fanden sie knapp 50 Gramm Cannabis und Utensilien für den Konsum. Die jeweils 50 Gramm seien für seinen Eigenbedarf gewesen, gab der Angeklagte an. Seit der Durchsuchung habe er keine Betäubungsmittel mehr angerührt. Der mutmaßliche Dealer aus dem Brandenburgischen sollte als Zeuge aussagen. Der 43-Jährige hatte wegen noch nicht abgeschlossener Ermittlungen gegen ihn aber ein Aussageverweigerungsrecht, von dem er Gebrauch machte.

Laut Gutachten des LKA Magdeburg war das bei der Durchsuchung sichergestellte Cannabis von besonders guter Qualität und besaß einen hohen Wirkstoffgehalt. Die Grenze zur höchstrichterlich definierten nichtgeringen Menge sei nur knapp unterschritten worden. Das Überschreiten der Grenze hätte eine höhere Strafe nach sich ziehen können, sagte Richter Schulz. Für Handeltreiben mit Drogen sehe das Gesetz auf Regelfälle wie diesen ein Jahr Gefängnis als Mindeststrafe vor – für jede der drei Taten. Da es sich aber um „weiche Drogen“ handele, der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft sei, sei eine Strafe im unteren Rahmen vertretbar. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten 22 Monate beziehungsweise 18 Monate Haft gefordert.

Mit Verspätung hatte der Prozess begonnen, weil ein Schöffe unentschuldigt fehlte und ein Ersatzschöffe bestellt werden musste. Richter Schulz verhängte ein Ordnungsgeld von 500 Euro, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft für den säumigen Laienrichter.