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Abfall verbrennen Keine Verlängerung für Gartenfeuer

Spät hat die Saison der Gartenfeuer begonnen. Ersatz für die ausgefallenen Tage wird es dennoch nicht geben.

Von Thomas Pusch 02.11.2018, 01:00

Stendal l In diesem Herbst hat die Saison der Gartenfeuer später begonnen als sonst. Wegen der hohen Waldbrandwarnstufe durften keine Feuer entzündet werden. Am 17. Oktober 2018 hätte theoretisch wieder die Zeit der Gartenfeuer begonnen. Die Verbrennungsverordnung des Landkreises Stendal regelt, dass in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 30. November jeweils mittwochs und samstags pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden dürfen. Bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (Waldbrandwarnstufe 3 und höher) ist das Verbrennen jedoch nicht erlaubt.

Mittlerweile ist die Waldbrandwarnstufe von 3 auf 1 gesunken, es darf also wieder verbrannt werden. „Es gilt die Verbrennungsverordnung“, betonte Kreissprecher Edgar Kraul, und stellte damit klar, dass es für die ausgefallenen Tage keinen Ersatz gibt, die Periode am 30. November endet, letztmalig in diesem Herbst also am Mittwoch, 28. November, Gartenabfälle verbrannt werden dürfen.

Allerdings dürfen die Abfälle nur einmal im Zeitraum auf dem Gartengrundstück, auf dem sie angefallen sind, mittwochs oder sonnabends in der Zeit von 9 bis 18 Uhr in einem Kleinfeuer verbrannt werden. Das Verbrennen muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein. Und es darf nicht alles angesteckt werden, was im Garten vorkommt. Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, deren Kompostierung oder andere Verwertung nicht möglich ist. Dazu zählen trockene Pflanzen und verholzte Pflanzenteile wie Baum- Strauch- und Heckenschnitt, Stauden, krautige Pflanzenteile wie Spargel-, Tomaten- und Kartoffelkraut.

Das Feuer muss einen Abstand von fünf Metern zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen und anderen brennbaren oder gefährdeten Sachen, 30 Meter zum Wald und 100 Meter zu Krankenhäusern und Altenpflegeheimen haben.

Die Menge der zu verbrennenden Abfälle darf eine Grundfläche von eineinhalb mal eineinhalb Metern und eine Höhe von einem Meter nicht überschreiten. Zwischengelagerte Abfälle sind unmittelbar vor dem Verbrennen umzusetzen, um verborgene Tiere nicht zu gefährden.