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Sozialleistung Es gibt weniger Hilfsbedürftige im Landkreis Stendal

Wer grundsätzlich erwerbsfähig ist, aber krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bekommt die Sozialleistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Im Landkreis Stendal sinkt die Zahl der Empfänger.

Von Leonie Dreier 26.07.2021, 17:58
 ?Hilfe zum Lebensunterhalt? ist für Bürger im Landkreis Stendal eine vorrübergehende Leistung.
?Hilfe zum Lebensunterhalt? ist für Bürger im Landkreis Stendal eine vorrübergehende Leistung. Foto: dpa

Kreis Stendal - Die Zahl der Empfänger der Sozialleistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ im Landkreis Stendal sinkt. Zwischen 2016 und 2019 ging die Zahl von knapp 1000 auf rund 800 zurück. Grund: „Hilfe zum Lebensunterhalt ist in der Regel keine Leistung auf Dauer“, begründet Jana Henning, Mitarbeiterin der Pressestelle des Landkreises. „Die Anzahl der Fälle schwankt jährlich.“ Eine genaue Statistik der Ursachen, warum die Zahl rück läufig ist, führt der Landkreis nicht. Jedoch nennt Jenny Jürgens, Sachgebietsleiterin Sozialamt/Wohngeld des Landkreises Stendal, häufige Gründe.

Die Empfänger ziehen aus dem Landkreis weg oder ziehen mit anderen zusammen, sodass die Hilfe nicht mehr benötigt wird. Betroffene können wieder arbeiten. 2020 und 2021 wurden die Renten und das Wohngeld erhöht. Somit benötigen einige Rentner die Leistung nicht weiter. Als weiteren Grund führt Jenny Jürgens das Alter an. Denn mit 65 Jahren und neun Monaten endet der Anspruch. Sie wechseln in die Leistungsart „Grundsicherung“. Was bedeutet „Hilfe zum Lebensunterhalt“ überhaupt?

Einkommen und Vermögen reichen nicht aus

Die Sozialleistung ist im zwölften Sozialgesetzbuch geregelt und besagt, dass jeder Bürger, der seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen und Arbeitskraft sowie mit Hilfe anderer (Eltern, Kinder) bestreiten kann, Hilfe bekommt, erklärt Jenny Jürgens. Das gilt auch für Personen, die in Wohn- oder Pflegeheimen leben, fügt Jana Richter-Grünewald, Pressesprecherin des Statistischen Landesamts Sachsen-Anhalt, hinzu.

Wer keinen Anspruch auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sicherung im Alter hat, erfüllt die Voraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Kinder unter 15 Jahren, die bei ihren Großeltern oder bei einer Pflegefamilien leben, können Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.

Generell soll die Sozialleistung Ernährung, Unterkunft, Hausrat, Heizung, Kleidung, Körperpflege und die Bedürfnisse des täglichen Lebens ermöglichen. Die Höhe des monatlichen Betrags ist abhängig vom Alter und Familienstand. „Bei der Berechnung wird der monatliche Bedarf den vorhandenen Einkünften (Rente, Kindergeld, Unterhalt) und dem Vermögen (Girokonto, Sparkonto, Lebensversicherung) gegenübergestellt“, erläutert Jenny Jürgens.

Rente wird vollständig miteinbezogen

Deckt das Einkommen nicht den monatlichen Bedarf, kann der Differenzbetrag vom Staat übernommen werden. Das Einkommen wird in der Berechnung nicht vollständig miteinbezogen, weil es einen Freibetrag gibt. Die Rente wird allerdings zu 100 Prozent angerechnet.

Die Sachgebietsleiterin veranschaulicht die Berechnung anhand eines Beispiels: Herr Mustermann ist 50 Jahre alt und alleinstehend. Er bekommt pro Monat Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 300 Euro netto. Sie ist auf drei Jahre befristet. Der 50-Jährige zahlt jeden Monat Miete und Nebenkosten in Höhe von 300 Euro und 40 Euro Heizkosten.

Herr Mustermann hat Anspruch auf 446 Euro Hilfe. Dieser Betrag wird mit der Miete/Nebenkosten und Heizkosten addiert. Daher hat er einen Gesamtbedarf von 786 Euro. Davon wird die Rente abgezogen. Letztendlich stehen ihm dann 486 Euro zu.