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Gartenfeuer Erlaubt ist nicht gleich erlaubt

Derzeit ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Landkreis Stendal wieder erlaubt - was für einige Kritik sorgt.

Von Thomas Pusch 16.02.2019, 00:01

Stendal l Christine Schlieker wohnt im Osten Stendals, und jüngst blieb ihr im wahrsten Sinne die Luft weg. „Der Nachbar verbrennt, aber bei dieser Wetterlage zieht der Rauch gar nicht ab, sondern es bildet sich eine Dunstglocke“, beklagte sie sich in der Volksstimme-Redaktion. Ihr sei sehr wohl bewusst, dass jetzt wieder die Verbrennungsperiode begonnen habe, aber bei bestimmten Wetterlagen müsste das doch verboten werden. „Das ist doch eine Schweinerei, ich konnte nicht einmal walken gehen“, befand sie.

Eine Nachfrage beim Landkreis ergab, dass es in der Tat Wetterlagen gibt, bei denen auch in der Verbrennungsperiode eben nicht verbrannt werden darf. Das gilt beispielsweise bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub und Papier werden vom Boden gehoben), hoher Luftfeuchtigkeit, mangelnden Luftmassenaustausches (Inversionswetterlage) sowie Nebel. Außerdem ist auch bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (bei Waldbrandwarnstufe 3 und 4) das Verbrennen von Gartenabfällen nicht erlaubt.

Da spielt es dann auch keine Rolle, ob es sich um einen Tag handelt, an dem nach Verbrennungsverordnung das Verbrennen eigentlich gestattet ist. In der Verordnung wird unter anderem geregelt, was verbrannt werden darf und wann Gartenfeuer entzündet werden können. Sie ist auch auf der Internetseite des Landkreises, www.landkreis-stendal.de, hinterlegt.

Laut derzeit gültiger Verbrennungsverordnung ist im Landkreis Stendal das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März und vom 15. Oktober bis 30. November zugelassen. Die nur einmal pro Zeitraum und Grundstück, auf dem die pflanzlichen Abfälle angefallen sind, mittwochs und sonnabends in der Zeit von 9 bis 18 Uhr.

Diese Festlegungen im Landkreis sind etwas restriktiver als in anderen Landkreisen, in denen das Verbrennen erlaubt ist. Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer fallen nicht unter diese Verordnung. Die Regelungen hierzu liegen in Zuständigkeit der jeweiligen Einheits- bzw. Verbandsgemeinde. „Aufgrund der begrenzten Verbrennungszeiten, der vorgeschriebenen Beschaffenheit der Gartenabfälle und definierter Mindestabstände wird das Wohl der Allgemeinheit nicht über Gebühr beeinträchtigt“, schreibt Pressesprecher Edgar Kraul in seiner Antwort auf die Volksstimme-Anfrage.

Wer sich dennoch durch die Feuer belästigt fühlt, kann sich entweder telefonisch (03931/60 73 05) oder per Mail (umweltamt@landkreis-stendal.de) bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Stendal oder in der Leitstelle unter 03931/258 59 melden. Zur Lokalisierung ist eine genaue Ortsangabe wichtig. Fotos (ohne abgebildete Personen) wären sehr hilfreich. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden.