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Gerichtsurteil Fast vier Jahre Haft und Entzug

Ein 29-jähriger Stendaler muss für drei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Das Landgericht machte aus zwei Urteilen eins.

Von Wolfgang Biermann 05.12.2018, 00:00

Stendal l In einem am 9. Oktober 2018 begonnenen Prozess hat das Landgericht als zweite Instanz auf die Berufung eines gerichtsbekannten 29-jährigen Stendalers hin, gleich zwei Urteile des Amtsgerichtes vom März und vom Mai 2018 überprüft. Letztlich wurde er zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Dazu ordnete es die auf maximal zwei Jahre befristete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Suchttherapie (Maßregelvollzug) an.

Für den zahlreicher schwerer Straftaten – Raub, Bedrohung, Körperverletzung ...– Angeklagten aus der Stendaler Trinkerszene ging es im ersten Urteil um ein Jahr und im zweiten um drei Jahre Gefängnis, jeweils ohne Bewährung. Eine reine Addition hätte vier Jahre ergeben.

Die ist im Strafrecht aber nicht erlaubt. Beide Amtsgerichtsurteile hatten sich jeweils aus etlichen Einzelstrafen zusammengesetzt. Die Urteile wurden vom Landgericht wieder aufgelöst und daraus dann in komplizierter Berechnung ein Gesamturteil gebildet. Und das fällt beim ersten Hinsehen mit zwei Monaten weniger nicht sonderlich besser für den Angeklagten aus als die beiden addierten Urteile.

Aber: Zu einer Suchttherapie war der nach eigenen Angaben schwer alkoholabhängige 29-Jährige, der angab, neben täglich mehreren Flaschen Schnaps gelegentlich auch Rauschgift zu konsumieren, vor dem Amtsgericht noch nicht bereit. Doch zwischenzeitlich ist offenbar ein Sinneswandel bei ihm eingetreten.

Die Liste der ihm zur Last gelegten Straftaten war lang, immer war viel Alkohol im Spiel. Psychiater Dr. Egbert Held trug dem Gericht in seinem Gutachten an, strafmildernd verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen, weil der Angeklagte als Pegeltrinker stets etwa drei Promille Alkohol im Blut hatte. In mehreren der Fälle war auch ein Staffordshire Bullterrier beteiligt, der nach dem sachsen-anhaltischen Hundegesetz als gefährlich angesehen wird, es in diesem konkreten Fall wohl aber nicht war.

Wie schon erwähnt, zeigte sich der 29-Jährige vor dem Landgericht zur Suchttherapie bereit. Die Anordnung dazu erfolge in der Regel nur, wenn der Angeklagte den Willen zeigt, von seinem ihm gutachterlich attestierten Hang zu Alkohol und/oder illegalen Drogen loszukommen, sagte Gerichtssprecher Michael Steenbuck auf Nachfrage. Absolviere er die Therapie erfolgreich, werde ihm die Zeit im Maßregelvollzug auf die Haft angerechnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bei dem zweiten Verfahren im Mai vor dem Amtsgericht gab es einen Mit- angeklagten. Der war zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Er hatte seine Strafe akzeptiert.