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Keine Spur Polizei sucht nach Bombendrohung weiter Täter

Nachdem dem Stendaler Hildebrand-Gymnasium mit einer Bombe gedroht worden ist, hat die Polizei noch keine heiße Spur.

Von Thomas Pusch 02.03.2019, 00:01

Stendal l Am Tag danach herrschte im Hildebrand-Gymnasium wieder regulärer Schulalltag. Am Morgen des 28. Februars war eine Bombendrohung per E-Mail eingegangen, die sich gegen Mittag als leere Drohung erwiesen hatte.

Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen, allerdings noch keine heiße Spur. „Es gibt noch nichts Neues, ich habe mich gerade erkundigt“, sagte Polizeisprecher Dirk Marscheider auf Anfrage der Volksstimme. Die Ermittlungen würden nun auch ins Umfeld gehen, um der Motivation zur Tat auf die Schliche zu kommen. Möglicherweise habe wirklich jemand die Klausur am Freitag nicht schreiben wollen. Vielleicht brüste sich jemand, mit dem Effekt, den seine Tat ausgelöst hat mit Polizeieinsatz und Schulausfall.

Einfacher wäre es wohl gewesen, wenn die Drohung per Telefon – „Dann hätten wir vielleicht eine Nummer, eine Stimme, einen Akzent, den man erkennen könnte“ – oder per Brief bei der Schule eingegangen wäre – „Dann gäbe es möglicherweise DNA-Spuren oder Rückschlüsse auf den Absendeort“. Je technischer es werde, desto komplizierter werde es.

Schon als im Mai 2017 Bombendrohungen an Schulen in Magdeburg, Halberstadt und Halle eingegangen waren, hatte der Sprecher des Landeskriminalamtes, Andreas von Koß, auf die Komplexität der Ermittlungen hingewiesen. Das Schreiben wird zurzeit von den Experten des Landeskriminalamtes untersucht. Er schätzte die Hoffnung als sehr gering ein, den Absender zu fassen, da die E-Mail damals über ausländische Server geleitet wurde. „Das macht uns die Arbeit sehr schwierig“, fasste von Koß zusammen.

Ein Kavaliersdelikt ist die Tat vom Donnerstag keineswegs. Für die Bombendrohung kommt Paragraph 126 des Strafgesetzbuches in Betracht: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Das gilt allerdings nicht als Schwerkriminalität, weshalb das Strafmaß von einer Geldstrafe bis maximal drei Jahren Freiheitsentzug reicht.

Sollte der Täter noch jünger als 14 Jahre alt sein, wäre er noch nicht strafmündig. Die Eltern haften in solch einem Fall allerdings nur für ihr Kind, wenn ihnen nachgewiesen werden kann, dass sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.