1. Startseite
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Stendal
  6. >
  7. Schiedsstellen gefordert: Thema am Amtsgericht Stendal - Was tun, wenn der Nachbar alles filmt?

Schiedsstellen gefordert Thema am Amtsgericht Stendal - Was tun, wenn der Nachbar alles filmt?

Die Videoüberwachung privater Grundstücke beschäftigt immer öfter Schiedspersonen im Kreis Stendal. Wie und wann ehrenamtliche Schlichter Betroffenen helfen können.

Von Andreas König 05.05.2025, 16:35
Videokameras an privaten Häusern: Was ist zulässig?
Videokameras an privaten Häusern: Was ist zulässig? Foto: picture alliance / dpa Themendienst

Stendal - Die Hecke ist hoch genug, um vor neugierigen Blicken zu schützen. Aber ein alles sehendes elektronisches Auge schaut immer und bei allem zu, denn der Nachbar hat eine Videokamera installiert. Darf der das?

Seit 35 Jahren im Amt und damit dienstältester Schiedsmann im Kreis Stendal: Lothar Braune aus Osterburg.
Seit 35 Jahren im Amt und damit dienstältester Schiedsmann im Kreis Stendal: Lothar Braune aus Osterburg.
Foto: Andreas König

Diese Frage beschäftigt immer häufiger die Schiedspersonen in den Städten und Gemeinden des Kreises Stendal.

Drei Kameras beobachten das Nachbarhaus

„Ein Bürger hat sich an unsere Schiedsstelle und parallel an das Landesverwaltungsamt gewandt“, berichtete Schiedsfrau Monika Zilkenat aus Tangermünde kürzlich im Amtsgericht Stendal. Die Nachbarn hätten drei Kameras angebracht, deren Objektive teilweise auch auf das Grundstück des Beschwerdeführers gerichtet seien.

„Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit“, erklärte Kay Timm, Direktor des Amtsgerichts Stendal. Daher müsse eine sogenannte Erfolglosigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn die Angelegenheit vor Gericht kommen sollte. Diese Bescheinigung wird von der Schiedsstelle ausgefertigt. Aber was ist mit den Aufnahmen der besagten Kameras?

Nachbar hat die Koniferenhecke vergiftet

„Ich hatte vor einiger Zeit einen Fall, bei dem ein Grundstücksbesitzer die Koniferenhecke seines Nachbarn mit Gift bestreut hat“, sagte der Amtsgerichtsdirektor.

Der Besitzer der Hecke hatte auf seinem Dach eine 24-Stunden-Kamera installiert und legte die Aufnahmen als Beweis vor. „Wenn nur das eigene Grundstück überwacht wird, darf der Besitzer mit den Aufnahmen machen, was er will“, sagte Kay Timm. Werde aber ein fremdes Grundstück oder der öffentliche Raum überwacht, sind die Persönlichkeitsrechte berührt und es besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Kameraeigentümer.

Aufnahmen sind rechtswidrig

Solche Bilder seien rechtswidrig und die Verwertung ihrer Aufnahmen nicht zulässig. Dabei genüge schon die Möglichkeit, dass ein fremdes Grundstück erfasst wird. In diesem Falle müsste die Kamera abgebaut werden.

Etwas anderes sei es, wenn mit Hilfe dieser Aufnahmen Gewaltdelikte wie Mord und Totschlag aufgeklärt werden könnte.

Bilder als Früchte des verbotenen Baums

Im Fall des Giftanschlags waren die Beweise nicht verwertbar, weil sie „Früchte des verbotenen Baums“ also rechtswidrig erhoben worden waren. Der Gift-Attentäter sei allerdings so perplex gewesen, dass er seine Tat zugab.