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Vor Gericht Job nicht beim Amt gemeldet

Wegen 378 Euro Schaden, den das Jobcenter einem Bismarker wegen versäumter Meldung der Arbeitsaufnahme anlastet, stand der nun vor Gericht.

Von Wolfgang Biermann 11.12.2019, 09:00

Stendal l Immer wieder stehen Arbeitnehmer vor Gericht, weil sie angeblich zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen und das Jobcenter und damit den Steuerzahler betrogen haben sollen. Sie seien ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen, heißt es meist in der Anklage. So auch jüngst vor dem Amtsgericht in Stendal.

Ein Endfünfziger aus der Einheitsgemeinde Bismark war nach Anzeige durch das Jobcenter angeklagt, in den ersten acht Monaten des Vorjahres insgesamt 378 Euro zu Unrecht bezogen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Strafbefehl beantragt, das Stendaler Amtsgericht hatte diesen aber nicht erlassen. Richter Thomas Schulz erklärte, dass er sich selbst ein Bild von dem bislang nicht vorbestraften Angeklagten habe machen wollen.

Der hatte sich zuvor schriftlich eingelassen und dem Gericht mitgeteilt, dass er sich „keiner Schuld bewusst“ sei. Er hätte einen kleinen Nebenjob für kleines Geld bei einem Agrarunternehmen in der Bismarker Region angeboten bekommen und diesen auch angenommen, gab er an. Sein Arbeitgeber hätte ihm zugesichert, dass er dem Jobcenter in Stendal die Beschäftigung anzeigen werde. Darauf will er sich dann auch verlassen haben.

Doch offenbar hielt der Arbeitgeber seine Zusage nicht ein, sofern er diese dem Angeklagten überhaupt gegeben hatte. Es kam, wie es in solchen Fällen immer kommt: Beim Datenabgleich der Sozialversicherungssysteme mit dem Arbeitsamt fiel die durch den Angeklagten unterlassene Meldung auf. Es sei dabei aber insgesamt nur ein Schaden von knapp 380 Euro entstanden, so Richter Thomas Schulz. Und das in acht Monaten. Da sei es monatlich nicht mal um 50 Euro gegangen. Den Arbeitgeber deshalb zur Aufklärung als Zeugen einzubestellen, würde das Verfahren nur verlängern und verteuern.

Klar sei, dass der Arbeitnehmer die Pflicht hat, eine Beschäftigung sofort dem Arbeitsamt anzuzeigen. Bei einem Ersttäter könne man das Verfahren aber noch mal ohne Auflagen einstellen, zumal der Angeklagte angab, dass die überzahlte Summe vom Jobcenter längst mit seinen Leistungen verrechnet worden sei, ein finanzieller Schaden somit nicht mehr bestehe.

Einen Einwand gab es aber von der Staatsanwaltschaft. Demnach seien vor drei Jahren bei einem ähnlichen Strafvorwurf Ermittlungen gegen den Angeklagten angestellt, das Verfahren aber schließlich eingestellt worden. Angesichts des geringen und schon beglichenen Schadens stimmte die Staatsanwältin aber der Verfahrenseinstellung zu.

„Melden Sie jede Arbeitsaufnahme sofort, am besten schriftlich – und mit Kopie“, gab das Gericht dem Angeklagten mit auf den Weg.