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Kennzeichen Ist Datenspeicherung rechtens?

Kunden stellen die Vorgehensweise bei der Kennzeichenerfassung auf dem Kaufland-Parkplatz in Zerbst in Frage.

Von Thomas Kirchner 05.03.2019, 00:01

Zerbst l Wer im Zerbster Kaufland seine Einkäufe erledigt, sollte unbedingt eine Parkscheibe im Fahrzeug haben. Unbegrenztes Parken ist dort seit einigen Wochen nicht mehr möglich. Auf zwei Stunden ist die Zeit begrenzt, wer länger oder ohne Uhr parkt, muss 20 Euro zahlen.

Wenn ein Fahrzeug ohne Parkscheibe beziehungsweise länger als zwei Stunden parkt, werde der Fahrer bei seiner Rückkehr einen Hinweis unter seinem Scheibenwischer finden, erläuterte die Pressesprecherin auf die erste Anfrage der Volksstimme. Erst im Wiederholungsfall folge ein Strafzettel in Höhe von 20 Euro.

Doch genau diese Vorgehensweise hat bei Lesern datenschutzrechtliche Bedenken hervorgerufen. „Um zu wissen ob ich nun das erste, zweite oder dritte Mal ohne Parkscheibe, oder mein Fahrzeug länger als zwei Stunden, dort abgestellt habe, müssen die Autokennzeichen gespeichert werden“, folgert Frau Herrmann aus Nutha. Zumal es bei Nicht-Stammkunden unter Umständen Wochen dauern könne, bis sie ihr Fahrzeug wieder auf dem Kaufland Parkplatz abstellen.

„Eigentum oder Besitz an Parkplatzflächen können – je nach Sachlage – dazu berechtigen, zivilrechtliche Schritte gegen eine nicht erlaubte Art und Weise der Benutzung dieser Flächen zu ergreifen“, sagt Michael Bruder, Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz in Sachsen-Anhalt. Dazu gebe es ein Urteil des Bundesgerichtshof (VZR 230/11 vom 21. September 2012).

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt, die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.

„In solchen Fällen kann es nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. F der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlaubt sein, Kfz-Kennzeichen zur Verfolgung der rechtlichen Interessen zweckgebunden zu speichern. Allerdings verlangt dieser Artikel auch eine Interessenabwägung“, erläutert Michael Bruder. Das berechtigte Interesse umfasse das rechtliche, tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, wobei eine umfassende Interessenabwägung insbesondere anhand des Zwecks der Datenverarbeitung sowie der Art und des Inhalts der betroffenen Daten erfolgen muss.

Für die Regelung während der Öffnungszeiten zeigen viele Kunden Verständnis. Dass der Parkplatz allerdings außerhalb der Öffnungszeiten und am Sonntag weder befahren noch genutzt werden darf, bezeichnen viele Zerbster als Abzocke.

Da es sich um ein Privatgelände handele, sei das Parken lediglich während der Öffnungszeiten möglich. Dies habe versicherungsrechtliche Gründe, begründete die Pressesprecherin des Unternehmens das Verbot.