Gerichtsverfahren Ein Zerbster steht wegen Betrugs und Verstoßes gegen Auflagen vor dem Gericht in Dessau

Dessau/Zerbst
Hoch schwingende Schaukeln, sich eventuell unberechenbar drehende Gondeln - es sind diese Momente, die die Menschen - wenn nicht eben eine Pandemie herrscht - auf einen Jahrmarkt und in die Karussells treiben. Und wenn vermutlich eher die Erziehungsberechtigten die Tickets bezahlen, sind es doch wohl Kinder und Jugendliche, die den Kick und die Freude suchen.
Für einen Mann aus Zerbst konnte hingegen auf dem Rummel keine Freude aufkommen. Mehr noch: Er hätte sie dort gar nicht aufhalten dürfen. Ihm war nach einer zwischenzeitlich verbüßten Strafe wegen Sexualdelikten nämlich aufgegeben worden, sich unbedingt von jenen Orten fernzuhalten, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden. Neben Kindergärten und Sportanlagen gehören auch Rummelplätze zu diesen Orten.
Dass der 43-Jährige vorgab, dort für einen Schausteller nur gearbeitet zu haben - konkret ging es um das Schifferfest in Roßlau 2019 -, wenn kein Publikumsverkehr herrschte, nahm ihm die Staatsanwaltschaft nicht ab. Sie ging weiterhin davon aus, dass der Angeklagte gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstieß, und strebte im Berufungsverfahren vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau an, den Freispruch des Amtsgerichtes Zerbst vom 11. November 2020 aufzuheben.
Geldstrafe von 1800 Euro
Und so geschah es. Die Kammer unter dem Vorsitz von Thomas Knief folgte dem Antrag von Staatsanwalt Jörg Blasczyk und verhängte gegen den Zerbster, der keinen Verteidiger hatte, eine Geldstrafe von insgesamt 1800 Euro (120 Tagessätze je 15 Euro). Da der Mann aktuell Hartz IV bezieht, kann er freilich die Summe in monatlichen Raten von jeweils 50 Euro abstottern. Der Vorsitzende Richter sprach in der kurzen Begründung der Entscheidung von einem bewussten Verstoß gegen die Auflagen. „Was wir vom Angeklagten hörten, war klapprig und unlogisch“, so Knief.
Schuldig gemacht hatte sich der 43-Jährige zudem eines Betrugs. Weil er gegen seine Pflicht verstieß, beim Job-Center eine Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt in Magdeburg anzuzeigen, bezog er zwischen November 2019 und Januar 2020 zu Unrecht Leistungen in Höhe von 788 Euro. Die deswegen verhängte Geldstrafe (900 Euro) floss in die jetzt getroffene Sanktion ein. Dass der Mann während des Roßlauer Schifferfestes im Sommer 2019 durchaus während der Öffnungszeiten am Fahrgeschäft „Magic“ tätig war, um Fahrchips einzusammeln und Sicherungsbügel zu schließen, hatten sowohl sein zeitweiliger Arbeitgeber als auch eine Polizistin, die im Zuge einer Information der Führungsaufsichtsstelle am 30. August 2019 mit einer so genannten Gefährder-Ansprache beauftragt worden war, im Zeugenstand bestätigt. Der aus dem thüringischen Ohrdruf angereiste Schausteller zeigte sich im Übrigen verblüfft, dass der Zerbster nicht dort sein sollte, wo sich Kinder und Jugendliche aufhielten: „Das wusste ich nicht.“ Dessen Arbeitswillen vermochte er gleichwohl zu würdigen. „Ich hatte geplant, ihn wieder anzustellen. Aber leider kam dann Corona“, so der 53-Jährige, der mit einem weiteren verlorenen Jahr für seine schon mächtig gebeutelte Branche rechnet. ?