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Gericht Vertrauensverhältnis zerstört?

Ein Coswiger soll angeblich 1900 Kunden-Postzusendungen unterdrückt haben. Nun steht er vor Gericht.

Von Andreas Behling 23.11.2020, 03:00

Dessau/Coswig/Zerbst l Der Angeklagte aus Coswig, der sich als Inhaber eines im Dezember 2009 gegründeten Zustelldienstes im Zeitraum von September 2012 bis Juni 2015 des Unterdrückens von fast 1.900 Postsendungen schuldig gemacht haben soll, ist mit dem Antrag gescheitert, seinen Verteidiger zu entpflichten. Die 7. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau unter dem Vorsitz von Siegrun Baumgarten machte zur Begründung geltend, dass der neue Rechtsanwalt als Wahlverteidiger nur benannt wurde, das Mandat aber bislang nicht angenommen habe.

Darüber hinaus ging das Gericht nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aus. Mögliche Differenzen über eine Verteidigungsstrategie seien kein Anlass für eine Entpflichtung. „Es ist nicht ersichtlich, dass keine ordentliche Verteidigung erfolgte“, hielt die Vorsitzende fest. Staatsanwalt Frank Pieper sah das Vertrauensverhältnis zwischen dem 46-Jährigen und seinem Anwalt ebenfalls nicht endgültig erloschen. Immerhin habe der Jurist in einigen zivilrechtlichen Verfahren die Vertretung übernommen. Dies auch erwähnend, hatte der Angeklagte aber kritisch angemerkt, dass sein Pflichtverteidiger im Strafrecht „insbesondere bei nicht gängigen Delikten nur selten tätig“ sei.

Zum Auftakt des dritten Verhandlungstages war sehr ausführlich ein Referatsleiter der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) im Zeugenstand vernommen worden. Er berichtete, dass im Sommer 2010 für den Zustellservice eine Lizenz erteilt wurde. Die sei jedoch befristet gewesen. Sie galt bis zum 31. Juli 2012. Zu einer Verlängerung der Berechtigung, Postdienstleistungen zu erbringen, sei es nicht gekommen. Zugleich sei der Hinweis ergangen, dass ohne Lizenz – wie in dem Fall – keine klassische Briefzustellung mehr erfolgen dürfe. Es habe allerdings noch einen „Hoffnungslauf“ gegeben. In dem jedoch entsprachen die nachgereichten Unterlagen nicht den Erfordernissen. Auch sei von der Schufa Holding AG die Auskunft gekommen, dass bei einem Score-Wert von 28 Prozent „keine wirtschaftliche Stabilität“ vorhanden sei.

Der Zeuge resümierte, dass der Angeklagte in den Verfahren „nicht in wünschenswertem Maß“ mitwirkte. „Er hat immer erst auf Nachfrage und den letzten Drücker reagiert.“ Der Referatsleiter unterstrich, dass es das Risiko von Auftraggebern sei, wenn sie sich nicht erkundigen, ob ein Zustelldienst überhaupt eine Lizenz besitzt. „Es gibt keinen Mechanismus, dass sich eine ausschreibende Stelle bei uns rückversichert.“ Zugleich räumte der Zeuge ein, dass noch am 14. Februar 2013 eine Geschäftsprüfung beim Coswiger erfolgte.

Da war die Lizenz schon sieben Monate erloschen. „Ich will nichts unterstellen, aber der Prüfer – wir haben 60 000 Datensätze – hatte wohl nicht auf dem Schirm, dass die Lizenz abgelaufen war“, lautete der Erklärungsversuch. Im Übrigen sei am 4. August 2014 ein sogenanntes „Heilungsschreiben“ nebst einem Formular für einen Neuantrag verschickt worden. Das sei der Versuch gewesen, einen „legalen Zustand herzustellen“. Darauf habe der Angeklagte mit der Zusendung des Jahresabschlusses für 2012 reagiert. Das wiederum reichte dem Lizenzsachbearbeiter nicht aus. Aus der Warte des Mannes von der Bundesnetzagentur waren die insgesamt etwa 3 500 Briefe, die in Coswig von Polizisten eher zufällig entdeckt wurden – der Zoll war wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit in Erscheinung getreten –„offensichtlich aus dem Zustellungsweg herausgenommen“. Sie seien „länger als zulässig“ und teilweise auch an einem „völlig unzulässigen“ Ort – einem Toilettenraum –gelagert worden. Bei Postsendungen handele es sich um ein hohes Gut. Diese seien zügig sowie sach- und fachgerecht zu befördern. „Briefsendungen sind zuzustellen“, zitierte der Zeuge aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung. Das sei „die primäre Pflicht“ eines jeden Zustelldienstes, egal ob es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen wie die Deutsche Post AG oder einen kleinen Familienbetrieb handele. Im Umkehrschluss und auf den Angeklagten bezogen bedeute dies: „Er hätte sie nicht liegen lassen dürfen.“ Und auch das werde jedem Lizenznehmer als wichtiger Hinweis mitgegeben: „Er hat sich mit den Regeln und Normen vertraut zu machen.“ So dürfe man von jedem Lizenznehmer erwarten, dass ihm klar ist, „dass nicht zustellbare Post nicht ignoriert werden darf“. Außerdem müsse „fremdeingespeiste Post“ – zum Beispiel Sendungen anderer Zustelldienste – ebenfalls ordnungsgemäß behandelt werden. „Es gibt keine Post zweiter Klasse“, so der Referatsleiter.

Wenn Briefe als unzustellbar zurückkommen, setze das die Regeln mithin nicht außer Kraft. Die Pflicht zur unverzüglichen Zustellung bestehe in jede Richtung des Zustellprozesses. Im Klartext: Zurück zum Absender. Der dadurch wieder zum Empfänger wird. Dass ein Mitarbeiter der Bundesnetzagentur dem Angeklagten am Telefon mitgeteilt haben soll, es gäbe keine Vorschriften, wie private Dienstleister mit Irrläufern zu verfahren haben, war für den Zeugen nicht vorstellbar. Gleichwohl beharrte der Coswiger darauf, dass es keine Rechtsgrundlage für eine Verurteilung gebe.

Er vertritt weiter die Ansicht, dass weder eine Pflicht bestehe, nicht zustellbare Briefe wieder zum Absender zurück zu schicken, noch Post, die fremdeingespeist ist, zugestellt werden muss. Dies habe sein bisheriger Verteidiger nicht deutlich genug vorgetragen, kritisierte er. Außerdem meinte der 46-Jährige, dass in dem Verfahren die Frage einer Lizenz keine Rolle spiele. Die Staatsanwaltschaft habe ein wegen Betruges eingeleitetes Verfahren eingestellt. „Es wurde vorläufig eingestellt“, korrigierte Staatsanwalt Pieper. „Und zwar im Hinblick auf das gegenwärtig laufende Verfahren.“ Das wird nun am 24. November fortgesetzt.