Gerichtsverfahren Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
Ein Zerbster hat nun nach einem Jahr seinen Führerschein wieder zurück. Dieser wurde ihm abgenommen, weil er betrunken Auto gefahren ist.
Dessau/Zerbst l Lange hat er auf seine Fahrerlaubnis verzichten müssen. Exakt ein Jahr und zwei Tage. Jetzt hat er sie endlich zurückerhalten. Noch im Gerichtssaal und direkt aus den Händen von Anja Wiederhold, der Vorsitzenden Richterin der 8. Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau.
Wieder in den Besitz des Dokumentes zu gelangen, war das vordringliche Ziel des 64-jährigen Angeklagten aus einem Ortsteil von Zerbst. Abgenommen wurde ihm die Fahrerlaubnis in den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2019. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle, der er sich damals kurz nach der Brücke über die Elbe bei Roßlau unterziehen musste, hatte eine Polizeistreife bei ihm einen Blutalkoholwert von 0,98 Promille festgestellt.
Stunden zuvor hatte der 64-Jährige Bier und Schnaps getrunken. Sich gegen 2 Uhr dann auf den Weg zur Arbeit machend, war er mit seinem Auto einigermaßen zügig unterwegs. Dabei soll er im Roßlauer Stadtgebiet viermal über die Mittellinie der Straße gekommen sein. Als ihn die Polizeistreife verfolgte, ignorierte er zunächst den sogenannten Rot-Flasher und stoppte erst, als das Blaulicht von den Beamten hinzugeschaltet wurde.
Vom zuständigen Amtsgericht in Dessau-Roßlau, das ihm vorwarf, er habe die maximale Ruhezeit nicht ausreichend eingehalten, wurde der Zerbster in der Folge am 13. November vorigen Jahres wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von insgesamt 800 Euro und einem dreimonatigen Entzug des Führerscheins verurteilt. Dass es coronabedingt erst jetzt zum Berufungsprozess kam, war nicht dem Angeklagten anzulasten.
Aufgrund des zeitlichen Aufschubs hielt es die Kammer darum für vertretbar, ihm die Fahrerlaubnis auszuhändigen. Die Höhe der Geldstrafe blieb derweil unangetastet, obgleich Verteidiger Thomas Breiter („Die größte Strafe für meinen Mandanten ist, dass er kurz nach dem Vorfall seinen Arbeitsplatz verlor.“) eine Verfahrenseinstellung anregte. Die sollte mit der Auflage verbunden sein, 600 Euro zu zahlen.
Auf diese Vorgehensweise ließ sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch nicht ein. Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätte der Angeklagte weiterhin auf den Führerschein verzichten und sich zur Wiedererlangung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen. Auf die Verwerfung der Berufung abzielend, sprach der Ankläger von einem gravierenden Verstoß.
Dem mochte sich die Kammer allerdings nicht anschließen. In der Begründung des abgeänderten Urteils verwies die Richterin auch darauf, dass zur fraglichen Uhrzeit das Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer relativ gering gewesen sei. Da die Berufung zumindest teilweise erfolgreich war, muss der Zerbster nur die Hälfte der Verfahrenskosten tragen.