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Gerichtsverfahren Haftstrafe wegen Drogenhandel?

Ein Zerbster muss sich vor dem Landgericht wegen angeblichem Drogenhandel mit Minderjährigen behaupten. Kann er eine Haftstrafe abwenden?

Von Andreas Behling 16.07.2020, 23:01

Dessau/Zerbst l Kann der Zerbster, der zu den Vorwürfen gegen ihn schweigt, die ihm drohende Haftstrafe abwenden? Das ist die spannende Frage, die sich derzeit vor der 4. Strafkammer des Landgerichtes Dessau-Roßlau stellt. Dort muss sich der Mann, der vor einem knappen Monat seinen 27. Geburtstag feierte, wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verantworten.

Das Amtsgericht Zerbst hielt die Taten, die sich in den Jahren 2016 bis 2018 zugetragen haben sollen, für erwiesen und verhängte zweieinhalb Jahre Gefängnis. Während die Staatsanwaltschaft eine härtere Bestrafung anstrebt – sie bemängelt vor allem, dass von minderschweren Fällen ausgegangen wurde –, strebt Verteidiger Markus Brodowski einen Freispruch an.

Die Berufungsinstanz unter dem Vorsitz von Richter Thomas Knief wird die Hauptverhandlung am 3. August fortsetzen. Das Problem zum Prozessauftakt war, dass ausgerechnet jene Personen als Zeugen fehlten, an die der Angeklagte die Drogen – überwiegend handelte es sich um Marihuana – abgegeben haben soll. Ein junger Mann hatte sich erst kurz vor Prozessbeginn telefonisch gemeldet und erklärt, er sei erkrankt und werde ein ärztliches Attest nachreichen.

Ähnlich sieht es bei einer jungen Frau aus, die mittlerweile in Berlin lebt und arbeitet. Ihrer Mutter zufolge würde es die inzwischen 20-Jährige heftig aus der Bahn werfen, wenn sie vor Gericht erscheinen müsste. „Sie hat Angst und bricht in Panik aus“, sagte die Zeugin, die zwischendurch vom Vorsitzenden ermahnt wurde, ihm nicht zickig zu kommen. „Das halte ich persönlich für unangebracht. Im Augenblick bin ich ziemlich geduldig mit Ihnen.“

Gleichwohl hielten es Ankläger und Verteidiger übereinstimmend für erforderlich, sich einen eigenen Eindruck von der Tochter zu verschaffen. Das Amtsgericht hatte auf das persönliche Erscheinen verzichtet. „Einfach zu sagen, dass man sich nicht wohl fühlt, wenn man vor Gericht muss, reicht sicher nicht aus, hier nicht zu erscheinen“, meinte Knief.

Befassen muss sich die zweite Instanz zudem mit einem Einwand, den Markus Brodowski vortrug. Er machte geltend, dass ein absolutes Beweisverwertungsverbot für Aussagen eines Polizisten bestehe, die dieser über eine Durchsuchung seines Mandanten, die am 4. Dezember 2017 auf der Straße zwischen Zerbst und Hohenlepte stattfand, gemacht habe. Dieses Verbot erstrecke sich auch auf die Gegenstände – vorrangig geht es um ein mit einer amphetamin- und koffeinhaltigen Substanz gefülltes Schraubglas –, die seinerzeit gesichert wurden.

Der Verteidiger argumentierte, dass der Angeklagte bewusst getäuscht wurde. Der ihm gezeigte Durchsuchungsbeschluss habe lediglich für seine Wohnung gegolten. Eine Stunde später auf der Straße sei der Beschluss „erledigt“ und nicht ein zweites Mal für die Begründung einer Durchsuchung heranziehbar gewesen. Eine Belehrung über die Freiwilligkeit seines Mitwirkens sei dem damaligen Beschuldigten „nicht in Aussicht gestellt“ worden.

Der Anklagevertreter ging davon aus, dass die Zustimmung des Zerbsters nicht erschlichen wurde. Er habe den Vorgang ja auch per Unterschrift bestätigt. „Diese Unterschrift des Angeklagten ist erfolgt, aber sie ist nicht wirksam“, hielt Brodowski dagegen. Die Kammer hat sich dazu noch keine abschließende Meinung gebildet.