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Tierschutz Debatte um Kastration zieht Kreise

Der Landestierschutzbeauftragte Marco König hält die Gefahrenabwehrverordnung in Zerbst für vereinbar mit dem Tierschutz.

Von Thomas Kirchner 26.05.2020, 01:01

Zerbst l Das Thema Kastrationspflicht für freilaufende Katzen in der neuen Gefahrenabwehrverordnung erhitzt weiter die Gemüter. „Da mir das Thema sehr am Herzen liegt, möchte ich auf einige Unrichtigkeiten hinweisen“, heißt es in einem Schreiben des Landestierschutzbeauftragten Marco König an die Lokalredaktion der Zerbster Volksstimme.

Die Einheitsgemeinde Zerbst plane offensichtlich, in einer neuen Fassung ihrer Gefahrenabwehrverordnung die Kastration und Kennzeichnung von Katzen zu berücksichtigen. „Dies kann nur Maßnahmen von freilaufenden Besitzerkatzen betreffen – also Katzen, die einem Besitzer gehören und freien Auslauf haben“, stellt König klar. Die Ortschaftsrätin von Grimme Janet Löhn, die in dem Artikel zitiert wird, reflektiere offensichtlich fälschlicherweise auf freilaufende herrenlose Katzen. Diese würden seit jeher von Tierschutzvereinen betreut – gefüttert, eingefangen, kastriert, gekennzeichnet und am Entnahmeort wieder ausgesetzt.

„Das Problem auch unter Tierschutzaspekten ist, dass trotz umfangreicher Kastrationsmaßnahmen der herrenlosen Population diese immer wieder dadurch ,aufgefüllt‘ wird, dass freilaufende Besitzerkatzen für Nachwuchs sorgen. Deshalb kann nur ein paralleles Vorgehen zur tatsächlichen Verringerung der Katzenpopulation führen – Tierschutzvereine kastrieren die herrenlosen Tiere und Besitzer ihre Besitzerkatzen“, erläutert er, die seiner Meinung nach, richtige Vorgehensweise.

Die offensichtlich vorgesehene Regelung in der Gefahrenabwehrverordnung sei von der im Artikel angeführten Regelung des Paragrafen 13b Tierschutzgesetz zu unterscheiden. Beide Vorschriften beträfen denselben Sachverhalt, hätten aber andere Herangehensweisen. Bei einer Regelung in der Gefahrenabwehrverordnung sei das Schutzobjekt die öffentliche Sicherheit und Ordnung – diese ist durch freilaufende unkastrierte Besitzerkatzen gefährdet.

König: „Im Gegensatz dazu würde eine Regelung nach Paragraf 13b Tierschutzgesetz, die aber offenbar gar nicht geplant ist, freilebende Katzen in bestimmten Gebieten schützen – das Schutzobjekt wären die Katzen. Zitat Janet Löhn: „Ich halte die geplante Verordnung für nicht vereinbar mit dem Tierschutzgesetz“, ist insofern nicht richtig. Eine Regelung der Kastrationspflicht über die Gefahrenabwehrverordnung würde eben gerade auch den Intentionen des Tierschutzgesetzes entsprechen“, betont der Tierschutzbeauftragte.

Die Kommune könne den Sachverhalt auch, möglicherweise zusätzlich, auf der Grundlage von Paragraf 13b Tierschutzgesetz regeln. „Dann müsste sie ein bestimmtes Gebiet zum Katzenschutzgebiet erklären und für dieses Gebiet in einer Katzenschutzverordnung Maßnahmen zum Schutz der freilebenden Katzen anweisen – zum Beispiel die Kennzeichnung und Kastration von Besitzerkatzen mit Freilauf“, so König. Dazu sei nicht mehr lediglich die Landesregierung ermächtigt. „Sie hat diese Ermächtigung mit Gesetz vom 27. November 2019 auf die Gemeinden übertragen“, erklärt der Tierschutzbeauftragte.

König: „Kastrierte Katzen sollen gekennzeichnet werden, allerdings mit Transponder. Die Kennzeichnung durch Kerben des Ohres, wie von Frau Löhn laut Artikel vorgeschlagen, ist wegen des geltenden Amputationsverbotes im Tierschutzgesetz rechtswidrig.“ Er werde auch den Stadtrat der Einheitsgemeinde Zerbst über den Sachverhalt informieren, so König abschließend.

Der Stadtrat wollte in seiner April Sitzung die neue Gefahrenabwehrverordnung für die Einheitsgemeinde Zerbst beschließen. Doch sie fiel durch und wurde zurück in den zuständigen Hauptausschuss verwiesen. Stadtrat Jonas Döhring (CDU) monierte unter anderem auch die Kastrationspflicht von freilaufenden Katzen.

Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Die Durchführung ist von einem Tierarzt schriftlich bestätigen zu lassen sowie für die Lebenszeit der Katze aufzubewahren, heißt es in der Gefahrenabwehrverordnung.

Döhring verglich die geplante Regelung mit den laut Tierschutzbund 20 Millionen männliche Ferkeln, die in Deutschland jährlich betäubungslos kastriert werden. Ab 2021 soll die Kastration von Ferkeln in Deutschland nur noch mit Betäubung und Schmerzmittelgabe erlaubt sein.

„Anderseits, da wo es uns gerade passt, wie hier bei den Katzen, vertreten wir ethisch die Meinung, dass wir sie – tierschutzrechtlich völlig unbedenklich – kastrieren lassen müssen. Hier sehe ich unter ethischen Gesichtspunkten eine eindeutige Doppelmoral“, gab Döhring in der Sitzung des Stadtrates zu bedenken.

Janet Löhn, Ortschaftsrätin sprang Jonas Döhring zur Seite. „Meine größten Bedenken gelten aber, wie auch von Jonas Döhring angemerkt, dem Tierschutz. Ich halte die geplante Verordnung für nicht vereinbar mit dem Tierschutzgesetz. Zwar ist nach Paragraph 6 Absatz 5 eine Kastration zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung erlaubt, darf aber nicht zur Pflicht gemacht werden“, erklärte die Ortschaftsrätin gegenüber der Volksstimme. Dem widerspricht der Tierschutzbeauftragte nun.