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Naturschutz Verbote halten sich in Grenzen

Eine Info-Veranstaltung drehte sich um die Folgen von Natura 2000 für den Anglersport in Zerbst. Trotz Aufklärung gibt es noch Unsicherheit.

Von Daniela Apel 12.11.2019, 00:01

Zerbst l Von der Verunsicherung, was erlaubt sei und was nicht, sprach Alfred Schildt. Er gehört dem gut 350 Mitglieder zählenden Zerbster Anglerverein an. Dessen Vorstand organisierte nun eine Informationsveranstaltung, um vor allem zu klären, welche Verbote an den Gewässern des Biosphärenreservates Mittelelbe gelten, die von den Sportsfreunden genutzt werden.

Inhalt war zum einen die Ausweisung des neuen Naturschutzgebietes „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“. Es umfasst eine Gesamtfläche von 8509 Hektar und reicht bis an die Bebauung der Elbdörfer. Zum anderen ging es um die „Natura 2000“ – hinter dem Begriff verbirgt sich ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union.

Um die Auswirkungen beider Paragrafenwerke auf das Angeln vor Ort zu klären, hatte sich der Zerbster Verein Mitarbeiter aus dem zuständigen Landesverwaltungsamt aus Halle eingeladen. Neben Torsten Pietsch, Referent der Oberen Naturschutzbehörde, erläuterte Sachbearbeiter Steffen Heinecke, welche Regelungen an den einzelnen Gewässern zwischen Schönebeck und Roßlau konkret greifen – angefangen bei der Alten Elbe bei Dornburg über den Lübser See bis hin zum Großen Loch bei Steutz.

Bei den Ausführungen der Fachleute wurde schnell deutlich, dass sich die tatsächlichen Einschränkungen auf den Angelsport in diesem Gebiet in Grenzen halten. Völlig ausgenommen ist der Gödnitzer See, der außerhalb der Schutzgebiete liegt.

Aber auch an den anderen Gewässern können die Angler ihrem Hobby ohne weitreichende Verbote nachgehen, da sich diese nicht in jenen Schutzzonen befinden, für die strengere Regelungen gelten. Einige Dinge sind allerdings zu beachten. So darf im Umkreis von 30 Metern um erkennbare Biberbaue nicht geangelt werden. Besatzmaßnahmen sind nur nach vorheriger Erlaubnis möglich. Steffen Heinecke empfahl, die Anträge gleich für einen längeren Zeitraum zu stellen. In Reproduktionsgewässer von Rotbauchunke und Kammmolch sowie den Libellenarten Große Moosjungfer und Grüne Keiljungfer dürfen übrigens keine Fische eingesetzt werden. Für den Dornburger See, den Griebensee bei Prödel und den Lübser See gilt zudem, dass diese Gewässer nicht mit einem Boot befahren werden dürfen.

Hegemaßnahmen hingegen seien grundsätzlich nicht von den Regelungen betroffen, bemerkte Torsten Pietsch. Das bezieht auch das Hegefischen ein, das jedoch in einem Hegeplan aufgenommen sein muss. In den Zusammenhang wurde noch einmal verdeutlicht, dass das vorrätige Füttern, sprich das gezielte Anfüttern von Fischen, so oder so verboten sei – auch außerhalb von Schutzgebieten.

Das Nachtangeln ist an den aufgelisteten Gewässern nach wie vor erlaubt. Auch gibt es keinerlei Einschränkungen für Sportfreunde, die beim Angeln ein Zelt, Zeltdach oder einen Steckschirm nutzen. Anders schaut das wie erwähnt in den Schutzzonen aus, in denen das Campen verboten ist und auch striktere Regeln hinsichtlich des Gruppenangelns bestehen, das beispielsweise in den Schutzzonen der Natura 2000-Gebiete auf 30 Personen begrenzt und vom 1. März bis 30. Juni ganz verboten ist.

Betroffen wiederum sind die hiesigen Angler von der Ausweisung der geschützten (vorher: sensiblen) Uferbereiche entlang der Elbe, wo zwischen 15. April und 31. Juli nicht geangelt werden darf. Auch das Betreten dieser Abschnitte von der Wasserkante bis zur Böschungsoberkante beziehungsweise den Elb-Kilometer-Schildern ist in dem Zeitraum nicht gestattet. Wie Torsten Pietsch anmerkte, sollen diese speziell geschützten Uferbereiche noch gekennzeichnet werden, so dass sie jeder erkennen kann. Denn während 2019 als Test- und Übergangsjahr galt, werden Verstöße ab 2020 geahndet.

Weiteres Thema war die Zufahrt zu den einzelnen Gewässern in der Elbaue. Wie Torsten Pietsch erläuterte, dürfen Angler auch Wege nutzen, die für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr ausgewiesen sind. Bei Privatwegen muss das Befahren mit dem Eigentümer geregelt werden – in Schutzzonen ist darüber hinaus eine Genehmigung durch die Naturschutzbehörde erforderlich. Der Referent ergänzte noch, dass ein öffentliches Verzeichnis erstellt werden soll, aus dem ersichtlich ist, welche Regelungen für welches Gewässer gelten.