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Vereinsleben Mehr Corona-Lockerungen für Sportvereine in Zerbst

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am vergangenen Freitag mit der 12. Landesverordnung neue Freiräume für das Sporttreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt neue Regelungen.

Von Simone Zander 11.05.2021, 17:29
Fallen die Inzidenzzahlen weiter, könnten die erwachsenen Fußballer, wie hier die Nedlitzer vom SV Vorfläming, wieder unter Einhaltung der gültigen Regeln trainieren. Seit Samstag gilt die 12. Landesverordnung.
Fallen die Inzidenzzahlen weiter, könnten die erwachsenen Fußballer, wie hier die Nedlitzer vom SV Vorfläming, wieder unter Einhaltung der gültigen Regeln trainieren. Seit Samstag gilt die 12. Landesverordnung. Foto: Sport Print Zander

Zerbst

Diese neuen Regelungen werden im Paragraf 8 der 12.?Landesverordnung beschrieben. Somit sind der kontaktfreie Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand, der Sportbetrieb von Berufssportlern, der Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Pers-pektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des Landessportbund Sachsen-Anhalt (LSB) angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports sowie der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers, erlaubt.

Im Freien dürfen bis zu 25 Personen gemeinsam Sport treiben

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann. Die Trainer des zugelassenen Sportbetriebes in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen.

Das heißt, zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten.

Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Vier Möglichkeiten für kostenlose Schnelltests

Der LSB hat auf dieses Thema bereits reagiert. „Es gibt drei bis vier Möglichkeiten, einen kostenlosen Test durchzuführen“, sagte Frank Löper, zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit beim LSB. Er verwies auf die Homepage, wo der LSB Empfehlungen zum „Einsatz von Corona-Schnelltests im Sport“ bereits veröffentlicht hatte.

„Während man in Arztpraxen, Apotheken oder in Schnelltestzentren im Regelfall einen Beleg für das negative Testergebnis mit Datum und Uhrzeit der Durchführung erhält, ist der Nachweis eines negativen Selbsttests schwieriger. Der LSB empfiehlt seinen Vereinen die Durchführung der Selbsttests direkt vor dem Training im Vier-Augen-Prinzip. Das heißt der Selbsttest des Übungsleiters wird im Beisein eines weiteren erwachsenen Vereinsmitglieds durchgeführt, der das sichtbar negative Testergebnis mit Datum und Uhrzeit formlos mit Unterschrift bestätigt. Somit hat die das Training anleitende Person im Falle einer Kontrolle einen Beleg“, heißt es in den Empfehlungen.

Dabei ist zu beachten, dass „neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen sind“. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Für den im Rahmen der 12.?Landesverordnung zugelassen Sportbetrieb gelten wie bisher, dass die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen durchgängig sicherzustellen ist, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht. Des Weiteren müssen die Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, eingehalten werden. Zuschauer sind weiterhin nicht zugelassen!

Zeitlich befristete Modellprojekte beantragen

Landkreise und kreisfreie Städte können zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, bei dem Ministerium beantragen, dessen Geschäftsbereich die projektierten Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote überwiegend zuzuordnen sind, im Falle des Sports also beim Ministerium für Inneres und Sport.

Bei den Modellprojekten müssen eine lückenlose Testung, vorzugsweise IT-gestützte Prozesse zur Kontaktnach- verfolgung und zum Testnachweis, eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine enge Rückkopplung an den öffentlichen Gesundheitsdienst sichergestellt sein.

Die 12. Verordnung trat bereits am Samstag, 8. Mai 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 24. Mai.

Es gibt einen Hoffnungsschimmer, dass die Zahlen weiter sinken. In Anhalt-Bitterfeld stand der Inzidenzwert nach dem Wochenende bei 97. Bleibt er weiter stabil bzw. geht er hoffentlich weiter zurück, ist bald wieder ein (fast) normales Leben inklusive Sport möglich.