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Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Hecklingen anhand eines Beispiels: Linde am Friedhofsberg gefällt Ein neuer Baum muss den Gefällten ersetzen

Von Nora Stuhr 08.01.2014, 02:06

Wann darf ein Baum gefällt werden und wann nicht? Wo ist das festgeschrieben und wann ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen? Fragen wie diese beantwortet die Baumschutzsatzung. Die Volksstimme hat sich dazu im Hecklinger Rathaus umgehört und in dem Regelwerk nachgeblättert.

Hecklingen l Kürzlich wurde am Fuße des Friedhofsberges in Hecklingen eine Linde gefällt, die auf öffentlichem Grund und Boden stand. Die Initiative zur Fällung ging aber von dem Besitzer des angrenzenden privaten Grundstücks aus. Schon vor vielen Monaten hatte er diese Aktion bei der Stadt entsprechend der Baumschutzsatzung beantragt und mit einer Genehmigung auch grünes Licht für sein Vorhaben bekommen.

Fällung erfolgte auf Antrag eines Anwohners

Aus dem Ordnungsamt heißt es dazu: "Die Fällung erfolgte auf Antrag des Anwohners." Vorher prüfte das Ordnungsamt den Fall ausgiebig vor Ort. Fotos der Mitarbeiter bezeugen dies. Sie belegen auch, warum die Fällung genehmigt wurde. "Das Wurzelwerk des Baumes drückte bereits den daneben befindlichen Zaun hoch und Schäden am Fundament der danebenstehenden Garage sind bereits zu verzeichnen", heißt es aus dem Rathaus, dass unter anderem Risse gesichtet wurden. Daher sei die Genehmigung zur Fällung im Rahmen der Gefahrenabwehr erteilt worden.

Und die Entscheidung ging aus Sicht der Kommune in die richtige Richtung. Denn beim Fällen wurde festgestellt, dass der Baum innen hohl war. "Somit war das Fällen des Baumes zur Abwehr von weiteren Gefahren zwingend erforderlich", erklärt die Leiterin des Bau- und Ordnungsamtes der Stadt Hecklingen Sigrid Bleile.

Generell ist der Schutz von Bäumen im Gebiet der Einheitsgemeinde Stadt Hecklingen durch eine Satzung geregelt (www.stadt-hecklingen.de). Darin ist festgeschrieben, was ein geschützter Baum ist. Danach sind das "Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von 100 Zentimeter über dem Erdboden. Liegt der Kronensatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend." Es gibt aber auch Pflanzenarten, auf die die Satzung keine Anwendung findet. Dafür werden unter Paragraf 3 beispielsweise Beerenobst-, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Bäume in Kleingartenanlagen oder Obstbäume in gewerblich genutzten Plantagen genannt.

Beispiele für Ausnahmen: Wann ist eine Fällung möglich?

Grundsätzlich ist es laut Satzung in ihrem Geltungsbereich also verboten, geschützte Bäume zu entfernen. Ausnahmen - wie das eingangs geschilderte Beispiel - sind möglich. Unter Paragraf 8 werden Einzelfälle, die eine Fällung begründen, aufgeführt. Etwa "wenn geschützte Bäume die Nutzung von Wohnräumen infolge Beschattung unzumutbar beeinträchtigen ... (oder) ... ein Baum ...krank ist und die Erhaltung ... nicht möglich ist (oder) ... von einem Baum ... Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen ... (oder) ... eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann."

Dann ist die Fällung zu beantragen. Dazu heißt es in der Satzung: "Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ... ist bei der Stadt Hecklingen schriftlich unter Darlegung aller Gründe ... zu beantragen."

Die Stadt prüft dann, ob alle Parameter, die eine Abholzung laut Satzung begründen, vorliegen, also ob die Notwendigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Steht der Baum auf einem öffentlichen Grundstück, zieht die Stadt im Zweifelsfall noch einen Gutachter hinzu.

Gutachter muss im Fall der Linde nicht dazu geholt werden

Im Fall der Linde auf dem Friedhofsberg sei das nicht nötig gewesen, weil für die Mitarbeiter vom Ordnungsamt der Stadt eindeutig feststand, dass von dem Baum eine Gefahr ausging. Das sei offensichtlich gewesen. Um weitere Schäden abzuwenden, konnte die Genehmigung auch ohne einen Gutachter erteilt werden. Ist dies nicht auf Anhieb ersichtlich, wird der Sachverständige bestellt.

Wurde ein geschützter Baum schließlich gefällt, muss eine Ersatzpflanzung erfolgen. Auch dies ist in der Baumschutzsatzung geregelt. Diese Auflage wurde dem Antragsteller im aktuellen Fall auch erteilt. Gestern hieß es dazu aus dem Rathaus, dass er Bäume auf seinem privaten Grundstück schon gepflanzt hat. Natürlich habe die Stadt jetzt auch ein Auge darauf, dass etwas im öffentlichen Bereich passiert.