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Landkreises Stendal denkt über komplett andere Wege der Entsorgung nach Von Februar bis Mitte März brennt Gartenabfall wieder

Von Anke Hoffmeister 16.01.2014, 02:17

Stendal/Buch. Ende vergangenen Jahres wurde die Verbrennungsordnung des Landkreises Stendal vom Kreistag beschlossen, inzwischen auch veröffentlicht. Während der jüngsten Sitzung des Umweltausschusses des Landkreises stand diese Verordnung trotzdem noch einmal auf der Tagesordnung. Auf Einladung von Denis Gruber, erster Beigeordneter des Landkreises, fand die Beratung im Bucher Zentrum für Ökologie, Natur- und Umweltschutz (Zönu) statt.

Karin Zädow, Sachgebietsleiterin im Umweltamt des Landkreises, erläuterte die Verordnung. So ist es vom 1. Februar bis 15. März sowie vom 15. Oktober bis 30. November möglich, immer mittwochs und sonnabends Gartenabfälle zu verbrennen. Zeitlich geregelt ist dieser Vorgang jetzt auch. Es ist gestattet, an diesen Tagen von 9 bis 18 Uhr ein Feuer zu entfachen. Es darf allerdings nicht länger als zwei Stunden brennen. Die Menge der zu verbrennenden Gartenabfälle darf eine Grundfläche von 1,50 mal 1,50 Meter und eine Höhe von einem Meter nicht überschreiten. Ab Windstärke 6 ist es verboten, Abfälle zu verbrennen. Spaten und Löschwasser müssen immer bereitstehen.

Sonnabende erweisen sich als Knackpunkte

"Knackpunkte sind die Sonnabende", verriet Karin Zädow den Ausschussmitgliedern. Sie kündigte verstärkte Kontrollen an und machte darauf aufmerksam, dass die zuständigen Mitarbeiter der Kreisverwaltung über die Leitstelle erreichbar wären. Untersagt werden könne das Verbrennen jederzeit von den Bürgermeistern vor Ort. Diese Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei dann Sache des Landkreises.

Gruber erklärte in diesem diesem Zusammenhang, dass die Zeiten zum Verbrennen der Gartenabfälle bereits auf ein Minimum zusammengestrichen worden seien. In den nächsten Monaten werde die Verwaltung Vorschläge erarbeiten, welche Wege Gartenabfälle nehmen könnten, wenn die Verbrennung komplett gestrichen werden würde. Kosten und auch Entsorgungswege müssten hier ermittelt werden.

Unterschiedliche Regelungen in den Landkreisen

Hintergrund dieser Überlegung: Während einige Landkreise das Verbrennen von Gartenabfällen wesentlich weniger reglementieren als der Stendaler, gibt es auch Kreise, in denen es komplett verboten ist, Gartenfeuer zu entfachen. Hier müsse jeder Abfall sogar kostenpflichtig entsorgt werden.